Tarifpolitik und Arbeitsrecht

»Die tarifgebundenen Unternehmen stehen für einheitliche und faire Arbeitsbedingungen in der Branche. Die Tarifbindung soll auch die Wettbewerbsfähigkeit der Betriebe steigern, z.B. durch eine zukunftsweisende Modernisierung des Rahmentarifvertrags.«

Martin Kronimus, Kronimus AG, Iffezheim,
Vorsitzender des Sozialpolitischen Ausschusses (SPA) des ISTE


Dafür stehen wir

Der ISTE steht für faire und marktgerechte Arbeitsbedingungen in unserer Branche. Der ISTE steht für die Regelung einheitlicher Arbeitsbedingungen im Flächentarifvertrag und über die Branchenzweige hinweg. Der ISTE setzt sich für branchenspezifische Lösungen ein, wo dies erforderlich ist, z. B. in Form der Arbeitszeitflexibilisierung über den gesamten, zwölfmonatigen Jahreslauf oder die Möglichkeit witterungsbedingter Kündigungen, die selbstverständlich immer mit der Wiedereinstellungszusage verbunden sind. 

Die Tarifpolitik ist ein Herzstück der Arbeit des ISTE. Der ISTE schließt als Arbeitgeberverband – derzeit mit der IG BAU – die branchenspezifischen Flächentarifverträge für die Beschäftigten der Steine- und Erdenindustrie in Baden-Württemberg ab. Diese Tarifverträge finden bei einem Großteil der Arbeitsverhältnisse unserer Branche Anwendung.

Tarifpolitische Rahmenbedingungen

In Deutschland werden Entgelte und Arbeitszeiten von den Tarifvertragsparteien grundsätzlich ohne staatliche Einflussnahme ausgehandelt. Grundlage ist die in Art. 9 des Grundgesetzes geregelte Koalitionsfreiheit: „Das Recht zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet.” 

Durch die Einführung des gesetzlichen Mindestlohns und damit verbundener Regelungen zur Tarifautonomie ist dieses Grundrecht spürbar eingeschränkt worden. Noch entscheiden aber die Tarifvertragsparteien in Deutschland maßgeblich über Höhe und Entwicklung des Personalaufwandes und damit über gut 70 Prozent des Volkseinkommens. 

Der Branchentarifvertrag gibt den Arbeitsverhältnissen einen verlässlichen Rahmen. Er entlastet die betrieblichen Arbeitsbeziehungen von Konflikten und erspart den Unternehmen erheblichen eigenen Aufwand bei der Gestaltung der Arbeitsbedingungen. Für den Branchentarifvertrag sprechen also überzeugende Argumente:

Der Branchentarifvertrag

  • hält weitgehend Konflikte aus den Betrieben heraus und sichert so den Betriebsfrieden,
  • nimmt den Unternehmen die zeit- und kostenintensiven Tarifverhandlungen ab, 
  • ist bei der Regelung komplexer Rechtsmaterien vor allem für kleine und mittlere Betriebe eine große Entlastung, 
  • ermöglicht durch die Friedenspflicht während der Laufzeit störungsfreie Lieferbeziehungen, 
  • kann auch gesamtwirtschaftliche Rahmenbedingungen berücksichtigen.

Gemessen an diesen Zielen müssen die Tarifverträge fortlaufend den sich ändernden Bedingungen angepasst und modernisiert werden. Ergänzt werden diese Regelungen durch die exklusiv in unserem Rahmentarifvertrag gegebene Möglichkeit kurzfristig witterungsbedingt zu kündigen. 

Das System, die Arbeitsbedingungen tarifvertraglich zu regeln, ist durch die Gesetzgebung zum Mindestlohn mehr denn je in Gefahr. Ein politisches Umdenken ist nicht abzusehen. Wir stärken hingegen das System von Branchentarifverträgen, z.B. indem wir gemeinsam mit der IG BAU an der Modernisierung unserer Tarifstrukturen arbeiten.

Der ISTE vertritt die Interessen seiner Mitglieder im Bereich der Tarifpolitik auch auf Bundesebene über die Sozialpolitische Arbeitsgemeinschaft Steine und Erden (SPA) mit Sitz in Berlin.

Rat und Tat in Einzelfällen

Der ISTE bietet seinen Mitgliedern, ob mit oder ohne Tarifbindung, alle Leistungen des klassischen Arbeitgeberverbandes und damit umfassende Rechtsberatung im Arbeits- und Sozialrecht. Dazu gehört die schnelle und fundierte arbeits- und sozialrechtliche Beratung und Vertretung durch eigene Fachjuristen

  • bei der Vertragsgestaltung,
  • bei der Vertragsbeendigungen, wo möglich im Wege einvernehmlicher Lösungen, wo nötig durch Kündigung,
  • bei Konflikten über Arbeitsbedingungen, ganz überwiegend außergerichtlich, wo nötig vor den Arbeitsgerichten, 
  • in behördlichen Verfahren, zum Beispiel beim Integrationsamt,
  • in Verhandlungen und Verfahren nach dem Betriebsverfassungsgesetz,
  • in Verhandlungen mit Sozialversicherungsträgern (zum Beispiel Rentenversicherung, Berufsgenossenschaft,...) oder
  • in Verhandlungen mit der Gewerkschaft.

Besonders kleinere und mittlere Unternehmen ohne eigene Rechtsabteilungen profitieren von den zusätzlichen Leistungen für die tägliche Personalarbeit, wie

  • dem kostenlosen Zugang zu branchenspezifischen und auf die Tarifverträge abgestimmten Mustern, zum Beispiel Arbeitsverträge, Aufhebungsverträge, Abmahnungen/Korrekturvereinbarungen oder Zusatzvereinbarungen, z.B. zur Kurzarbeit,
  • regelmäßige Schulungen, gezielt auch für fachfremde Verantwortungsträger der Mitgliedsunternehmen.

Die individuelle Beratung ist nicht nur für die Mitglieder eine wichtige Dienstleistung. Für den Verband ist sie auch ein Instrument, um von generellen (Fehl-)Entwicklungen zu erfahren, die dann auf politischer Ebene, in Tarifverhandlungen und nötigenfalls auf dem Rechtsweg im Interesse aller Mitglieder verhindert, umgekehrt, kompensiert oder vorteilhaft gestaltet werden müssen.

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Tarifpolitik und Arbeitsrecht – Entwicklungen und Aktivitäten

Forderungen an die Politik   Zum Artikel


Forderungen an die Politik
  • Das Bundesmindestlohngesetz muss dringend eine Öffnung für tarifliche Regelungen erhalten und besonders im Bereich der Arbeitszeitflexibilisierung den Arbeitsvertragsparteien mehr Gestaltungsspielraum einräumen.
  • Arbeitgeber:innen und Arbeitnehmer:innen benötigen dringend ein zeitgemäßes Arbeitszeitrecht, das den Anforderungen der sich wandelnden Arbeitswelt gerecht wird. Die sich abzeichnenden Änderungen bei der Arbeitszeitdokumentation, entsprechend der jüngsten Rechtsprechung des EuGH, dürfen nicht vorgenommen werden, ohne die europarechtlich zulässigen Spielräume zur flexiblen Arbeitszeitgestaltung den Arbeitgeber:innen und Arbeitnehmer:innen ebenfalls einzuräumen.
  • Die Möglichkeit zur sachgrundlosen Befristung darf nicht eingeschränkt werden. Weder ist sie ein Massenphänomen noch erfolgen diese Befristungen willkürlich. Deren Einsatz ist schon jetzt klar beschränkt und Kettenbefristungen auf diese Weise ebenfalls nicht möglich. Auf der anderen Seite sichert die sog. sachgrundlose Befristung die nötige Sicherheit und Flexibilität bei unvermeidbaren Veränderungen im Betrieb und bietet gleichzeitig vielen Arbeitnehmer:innen die Chance zum Einstieg in die unbefristete Beschäftigung.

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