Umwelt- und Naturschutz

»Umwelt- und Naturschutz, Rohstoffgewinnung und Ressourceneffizienz durch Recycling gehören zusammen!
Deshalb erarbeiten wir gemeinsam mit Verwaltung und gesellschaftlichen Gruppen der Bürgergesellschaft nachhaltige Lösungen.«

Christa Szenkler, bmk Steinbruchbetriebe GmbH & Co. KG, Talheim,
Stellv. Vorsitzende des Ausschusses für Umwelt- und Rohstoffpolitik im ISTE,
Vorsitzende der Fachgruppe Recycling-Baustoffe und Boden


Dafür stehen wir

Natur-, Arten-, Boden- und Grundwasserschutz und andere Flächennutzungen schränken die Rohstoffgewinnung stark ein und führen zunehmend zur Schließung von Rohstoffgewinnungsstätten. Mittelfristig ist unsere dezentrale, nachhaltige Versorgungsstruktur mit heimischen mineralischen Rohstoffen gefährdet – mit vielen Nachteilen für Klima, Umwelt und Natur! Aus rein rohstoffgeologischer Sicht ist für die meisten mineralischen Rohstoffe unserer Industrie in der nahen Zukunft keine Verknappung zu befürchten. Tatsächlich kann aber eine weitere Verschärfung der Nutzungskonflikte zu Engpässen bei der Versorgung mit heimischen mineralischen Rohstoffen führen, die nur durch den Import von Steinen mit oft hohem Geokonfliktpotenzial ausgeglichen werden können.

Wesentliche Aufgabe des ISTE ist es, die Interessen der Mitglieder im Themenbereich Natur-, Arten-, Boden- und Grundwasserschutz gegenüber Landesregierung, Parlament, Behörden auf allen Verwaltungsebenen und gegenüber der Öffentlichkeit zu vertreten und die Rahmenbedingungen für eine dezen-trale, nachhaltige und umweltgerechte Rohstoffgewinnung mitzugestalten. 

Die Mitarbeit in Verordnungs- und Gesetzgebungsvorhaben des Landes, des Bundes und der Europäischen Union steht damit im Mittelpunkt der ISTE-Fachabteilung Umwelt- und Naturschutz.
 

Kooperation und Mitarbeit auf allen Ebenen

Der ISTE arbeitet intensiv mit Forschungseinrichtungen, Fachbehörden und Verbänden zusammen und forciert privat-öffentliche Forschungskooperationen, um Ergebnisse der Grundlagenforschung und der angewandten Forschung für die Arbeit der Steine- und Erdenindustrie besser verfügbar zu machen. 

Zudem erarbeitet der ISTE mit einem interdisziplinären Team aus den Fachbereichen Biologie, Ingenieur- und Geowissenschaften, Raumplanung, Betriebswirtschaft und Rechtswesen Fachkonzepte im Umweltbereich, erstellt Fachbroschüren in enger Zusammenarbeit mit den Umweltbehörden und bringt Forschungsinitiativen in die Fachgremien der Bundesverbände ein. Hierzu arbeiten ISTE-Mitarbeiter:innen sowie ehrenamtliche Unternehmens-vertreter:innen in den relevanten Gremien der Fachverwaltungen (z. B. Naturschutz- und Wasserbeirat), der deutschen und europäischen Normung (Deutsches Institut für Normung, DIN; Europäisches Institut für Normung, CEN) sowie in den politischen Steuerungsgremien des Landes und des Bundes mit. Diese Arbeit erfolgt entweder durch eine direkte Mitarbeit als Delegierte der Bundesverbände nach dem „Best of Prinzip“ oder indirekt durch die Mitarbeit in den Gremien des Bundesverbandes Mineralische Rohstoffe e.V. (MIRO) und des Bundesverbandes Baustoffe – Steine und Erden e.V. (bbs). 

Auf diese Weise werden die Interessen der Mitglieder auf allen Ebenen (Land, Bund, Europa) vertreten.

Warum muss ein Landesverband die europäische Umweltpolitik im Blick haben? Mehr als 75 % der Umweltgesetzgebung ist bereits in europäischer Hand. EU-Gesetze und Verordnungen wirken sich in kürzester Zeit auf die Länderpraxis aus (z. B. TA Luft). Die Unternehmen vor Ort kennen die Probleme bei der Umsetzung am besten. Deshalb müssen Landesverbände diese Fragestellungen frühzeitig direkt oder indirekt über die Bundesverbände auf europäischer Ebene einbringen.

Veranstaltungen

Ein umfassendes Veranstaltungsangebot für die Bereiche Genehmigungs-verfahren, Umweltrecht, biologische Vielfalt in Abbaustätten, Forstliche Rekultivierung, Technische Rekultivierung, Ressourceneffizienz und nachhaltige Georessourcennutzung, hochqualitatives Baustoffrecycling, Mantelverordnung sowie Workshops, Seminare und Lehrgänge zu aktuellen Themen runden das Leistungsspektrum ab. Die starke Nachfrage und die Zusammensetzung der Teilnehmerschaft (neben unseren Mitgliedern sind stets viele Vertreter:innen der Umweltverwaltung und der Umweltfachbehörden anwesend) bestätigen die fachliche Hochwertigkeit und das Informationsniveau unserer Veranstaltungen.

Beratungsleistungen

Durch die Erfahrungen und das Wissen aus zahlreichen Verfahrensbeteiligungen als Träger öffentlicher Belange und der häufigen Beteiligung an Genehmigungsverfahren in allen Regionen des Landes sowie aus der Beteiligung an der Umsetzung von Gesetzen und Verordnungen verfügt der ISTE über einen besonderen Erfahrungsschatz, zum Beispiel über

  • den Umfang und die Untersuchungs-tiefe der Umweltmedien Boden, Wasser, Klima / Luft sowie Arten /Biotope,
  • die Anforderungen an die Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft,
  • fachliche Fragestellungen bezüglich Boden- und Grundwassergefahrenabschätzung und sich daraus ergebende Anforderungen an Rohstoffgewinnung und Recycling,
  • fachliche Fragestellungen bei der Umsetzung von Maßnahmenplänen (z. B. EU-Wasserrahmenrichtlinie oder Natura 2000),
  • die Art und Höhe von Sicherheitsleistungen,
  • die üblichen und rechtmäßigen Nebenbestimmungen der Genehmigung oder
  • die Genehmigungsgebühren.

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Umweltschutz – Entwicklungen und Aktivitäten

Auf dem Weg zum Inkrafttreten der Mantelverordnung   Zum Artikel

Angebote des ISTE und QRB für die Umsetzung der Mantelverordnung   Zum Artikel

UVP-Pflichtigkeit bei Rohstoffgewinnungsvorhaben   Zum Artikel

Versicherungsbürgschaften für ISTE-Mitglieder zur Sicherstellung der Nachsorgepflichten   Zum Artikel

Forderungen an die Politik   Zum Artikel


Auf dem Weg zum Inkrafttreten der Mantelverordnung
Verkündung der Mantelverordnung im Bundesgesetzblatt  

Am 16. Juli 2021 wurde die Mantelverordnung vom 09. Juli 2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2021) und tritt damit am 01. August 2023 in Kraft.

Sie können die Verordnung unter diesem Link herunterladen.

Novelle der Ersatzbaustoffverordnung und Verkündung im Bundesgesetzblatt  

Am 18. Juli 2023 wurde die Verordnung zur Änderung der Ersatzbaustoffverordnung und der Brennstoffwechsel-Gasmangellage-Verordnung Mantelverordnung vom 13. Juli 2023 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2023 Teil I Nr. 186, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2023) und tritt damit ebenfalls am 01. August 2023 in Kraft.

Sie können die Verordnung unter diesem Link herunterladen.

Die Novelle der ErsatzbaustoffV regelt im Wesentlichen die Anerkennungskriterien für Güteüberwachungsgemeinschaften wie den QRB unter der ErsatzbaustoffV (siehe unten zum Thema Anerkennung QRB).

Des Weiteren werden thermische Aufbereitungsanlagen für teerhaltiges Material und die entstehenden Produkte in den Anwendungsbereich der ErsatzbaustoffV aufgenommen. Dies bedeutet, dass diese thermisch behandelten mineralische Materialien RC-Baustoffe im Sinne der ErsatzbaustoffV sind und einer entsprechenden Güteüberwachung nach ErsatzbaustoffV unterzogen werden müssen.

Die echten Fehlstellen der ErsatzbaustoffV wurden in der Novelle der ErsatzbaustoffV jedoch leider nicht angegangen:

Der ISTE hat Vorschläge für sechs abhelfende Änderungsanträge im  Bundesrat an alle Länderressorts in Baden-Württemberg geschickt. Die Bundesverbände Bundesverband der Deutschen Entsorgungs-, Wasser- und Kreislaufwirtschaft e. V. (BDE) und Bundesvereinigung Recycling-Baustoffe e.V. (BRB) haben diese aufgegriffen und direkt an den Bundesrat geschickt.

Auf die Bedeutung des Antrags Nr. 1 möchten wir besonders verweisen:

Auszug ISTE-Schreiben zu den Vorschlägen für Bundesratsanträge:

„Die insgesamt 40 Einbautabellen in den Anlagen 2 und 3 zur Ersatzbaustoffverordnung einschließlich der vorangestellten Erläuterungen stehen im Widerspruch zum zugehörigen Text in § 19 Absatz 8 (in der Spalte ungünstig ist die Zelle leer, so dass korrekterweise keine Anforderungen an den Untergrund gestellt werden). Dies stört die Vollziehbarkeit der Verordnung durch die Landesbehörden und führt wegen erhöhtem Kommunikationsbedarf zu mehr Vollzugsaufwand. Möglicherweise handelt es sich lediglich um eine redaktionelle Verwerfung aufgrund einer Imperfektion des Verordnungsgebers.

Neben der Verursachung von erhöhtem Vollzugsaufwand, wirkt das Verordnungskonstrukt in der vorliegenden Fassung zumindest in den Regierungsbezirken Karlsruhe, Freiburg und Tübingen, geolo-gisch/pedologisch bedingt, disruptiv. Durch die vorliegende und novellierte Formulierung schließt die Ersatzbaustoffverordnung nämlich eine Verwendung von Recycling-Baustoffen, Bodenmaterialien und anderen mineralischen Ersatzbaustoffen auf kiesigem Untergrund, also in nahezu allen Flussgebieten Deutschlands (z.B. Rhein, Neckar, Donau, Voralpengebiet, Weser, Elbe), auf Karstböden (z.B. Schwäbische Alb) oder auf Grundgestein (z.B. Harz, Taunus, Odenwald, Schwarzwald) aus, selbst dann, wenn der mineralische Ersatzbaustoff unter einer dichten Straßendecke aus Asphalt eingebaut würde.

Wie aus den wissenschaftlichen Grundlagen der ErsatzbaustoffV des Umweltbundesamtes und den begleitenden wissenschaftlichen Kreisen bekannt ist, existiert für diese Einschränkung kein erkennbarer Grund. Sie geht weit über die wissenschaftlichen Grundlagen der Ersatzbaustoffverordnung hinaus. Sie geht außerdem weit über die noch geltenden Länderregelungen und LAGA M20 hinaus und würde das Baustoffrecycling zumindest in den vorgenannten Regionen gegenüber dem bisherigen Stand erheblich reduzieren, wenn nicht gar ganz beenden und somit die Existenz zahlreicher Recyclingbetriebe gefährden. Jedenfalls steht fest, dass weder das Merkblatt LAGA M20 noch Ländererlasse bei den Einbauklassen Z1.1 oder Z0 Anforderungen an die Grundwasserdeckschicht stellten. Es war konsensuale Philosophie der Papiere, dass die besten Materialqualitäten von Recycling-Baustoffen (Z1.1) bzw. Bodenqualitäten (Z0 und Z 1.1) bei Einhaltung der Grundwassermindestabstände ohne besondere weitere Voraussetzungen in allen, auch umweltoffenen, wasserdurchlässigen Einbauweisen eingebaut werden können. Diese Wendung in der ErsatzbaustoffV ist umso verwunderlicher, da die mineralischen Ersatzbaustoffe nach dem Fachkonzept des Umweltbundesamtes und der Ersatz-baustoffverordnung erstmals in deutlich sichereren bzw. aussagekräftigeren Eluaten nach neu entwi-ckelten und validierten DIN-Verfahren untersucht werden. Diese Bewertung gemäß Ersatzbau-stoffverordnung ist deutlich strenger, weil die mineralischen Ersatzbaustoffe nicht, wie bisher, in ei-nem verdünnten Eluat bei einem Wasser- zu Feststoffverhältnis von 10 l/kg (WF 10) sondern in einem WF 2-Eluat untersucht werden und diese i. d. R. aufkonzentrierten Eluate im Falle offener und gleichmäßig durchströmter Bauweisen, die Geringfügigkeitsschwellenwerte bzw. daraus abgeleitete Beurteilungsmaßstäbe direkt einhalten müssen.

Diese Fehlstelle in der Verordnung wurde offenkundig von der Bundesregierung selbst erkannt und veranlasste sie im Rahmen der Novelle zu den Änderungen Nr. 18 und 22. Wir begrüßen zwar die in die richtige Richtung gehende Änderung der Bundesregierung. Jedoch regelt sie lediglich eine natür-liche Selbstverständlichkeit, nämlich, dass unbelastetes Bodenmaterial ubiquitär eingesetzt werden kann. Somit ist die Änderung der Bundesregierung nicht ausreichend.“

Aus dem Bundesratsbeschluss geht hervor, dass diese Fehlstelle nicht behoben wurde. Immerhin wurde dieses Thema jedoch in einer Entschließung des Bundesrates aufgegriffen:

Auszug aus Bundesratsbeschluss Drucksache 237/23 (Beschluss) vom 07. Juli 2023 zur Verordnung zur Änderung der Ersatzbaustoffverordnung und der Brennstoffwechsel-Gasmangellage-Verordnung. Die gesamte Fassung finden Sie unter diesem Link.

Inkrafttreten der Mantelverordnung

Die Mantelverordnung trat am 1. August 2023 in Kraft. Das neue Bundesrecht hat Auswirkungen auf sämtliche Sektoren der Steine- und Erdenindustrie, darunter auch auf das Baustoff-Recycling und die Verfüllung von Abgrabungen. Die einschlägigen Ländererlasse wurden abgelöst. ISTE und QRB haben ihre Mitglieder mit Handlungshilfen, Mustertexten und der qeb.app zur digitalen Umsetzung der ErsatzbaustoffV vorbereitet. Dennoch: Für unsere Branche, die Politik und die Verwaltung ist die Umsetzung eine große Herausforderung.

Nachfolgend geben wir einen Überblick zu den wesentlichen Regelungsinhalten der Verordnung und gehen auf die wesentlichen Herausforderungen für unsere Branche und Änderungen in der Recyclingpraxis ein. Danach zeigen wir auf, wie sich die Recycling- und Verfüllbranche in Baden-Württemberg auf die Umsetzung der MantelV vorbereitet hat.

Was regelt die Mantelverordnung?

Zu den wesentlichen Inhalten der Mantelverordnung wurde in den zurückliegenden Jahresberichten ausführlich berichtet. Es ist die zentrale Verordnung für die Mitglieder des ISTE aus der Recycling- und Verfüllungsbranche, betrifft aber auch andere Bereiche der Steine- und Erdenindustrie sowie die Bauindustrie. Vier Artikel sollen unter anderem sicherstellen, dass die Verwertung von mineralischen Stoffen im Erd-, Straßen-, Wege- und Schienenverkehrswegebau sowie zur Verfüllung und Rekultivierung von Steinbrüchen, Nass- und Trockenabgrabungen gemäß den Zielstellungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erfolgt und ein ausreichender Schutz des Grundwassers und des Bodens gewährleistet ist. Im Wesentlichen sollen vier Artikel folgende Fragen beantworten:

  • Artikel 1: Ersatzbaustoffverordnung (EBV): Bis zu welchen Konzentrationen im Wasser (Messung mit sogenannten Elutionsverfahren) und im Feststoff sind mineralische Ersatzbaustoffe (z.B. Recycling-Baustoffe, Bodenmaterialien, Gleisschotter, Schlacken und Aschen) in welchen technischen Einbauweisen (z.B. Tragschicht unter einer Straßendecke) und unter welchen Randbedingungen (z.B. Höhe des Grundwasserabstandes, Art des Untergrundes, Lage zu Wasserschutzbereichen) für das Recycling zulässig?
  • Artikel 2: Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV): Erstmalig soll u.a. die Verfüllung von Steinbrüchen, Nass- und Trockenabgrabungen bundeseinheitlich geregelt werden: Bis zu welchen Konzentrationen im Wasser bzw. im Feststoff und unter welchen Randbedingungen (z.B. Höhe des Grundwasserabstandes, Lage zu Wasserschutzbereichen und Karstgebieten) können Bodenmaterialien (und weitere mineralische Materialien) für die Verfüllung und Rekultivierung von Abgrabungen oder für die Landschaftsmodellierung eingesetzt und damit verwertet werden?
  • Artikel 3: Änderung der Deponieverordnung (DepV): Diese soll eine Zuordnung von im Rahmen der Güteüberwachung nach der Ersatzbaustoffverordnung klassifizierten mineralische Ersatzbaustoffen, die nicht verwertet werden können (z.B. aus Markt- oder qualitativen Gründen) zu Deponieklassen ermöglichen, ohne diese Materialien erneut mit abweichenden Methoden der Deponieverordnung einstufen zu müssen. Alle Materialklassen von RC-Baustoffen und Bodenmaterialien können ohne weitere Untersuchungen der Deponieklasse 1 zugeordnet werden, die günstigsten Materialklassen von Bodenmaterialien auch der Deponieklasse 0.  
  • Artikel 4: Änderung der Gewerbeabfallverordnung: Wie sollen mineralische Ersatzbaustoffe, die bei Rückbau, Sanierung, Reparatur technischer Bauwerke als Abfälle anfallen, getrennt rückgewonnen, gesammelt und den Aufbereitungsanlagen zugeführt werden? Hier wird die Gewerbeabfallverordnung lediglich an die Nomenklatur der ErsatzbaustoffV angepasst. Es ist eine in die Zukunft gerichtete Anpassung, wenn es zum Rückbau von technischen Bauwerken nach der EBV kommt.  
Was regelt die Mantelverordnung nicht?

Rezyklierte Gesteinskörnungen für Beton (R-Beton)

Entgegen mancher Annahme regelt die Mantelverordnung nicht die Umweltanforderungen und den Einsatz rezyklierter Gesteinskörnungen im Beton. Dies erfolgt nach Normen. Zulässig sind rezyklierte Gesteinskörnungen mit einer Leistungserklärung auf Grundlage der DIN EN 12620:2008-07. Hierbei müssen die in der DAfStb-Richtlinie „Beton nach DIN EN 206-1 und DIN 1045-2 mit rezyklierten Gesteinskörnungen nach DIN EN 12620“, Ausgabe 2010-09 aufgeführten Merkmale erklärt und die geforderten Leistungen erfüllt sein. Außerdem muss durch eine Herstellererklärung bestätigt sein, dass die Höchstwerte der Eluat- und Feststoffparameter gemäß DIN 4226-101:2017-07 unter Beachtung von DIN 4226-102:2017-07 nicht überschritten sind. Im Klartext regelt die DAfStb-Richtlinie unter anderem die zulässigen Volumenanteile und stofflichen Zusammensetzungen rezyklierter Gesteinskörnungen im Gesteinskörnungszuschlag des Betons von bis zu 45 Vol.-% und die DIN 4226 - Teil 101 die zulässigen Konzentrationen umweltrelevanter Parameter im Feststoff und Eluat. All diese Regelungen werden in der Novelle der Betonnorm DIN EN 1045 zusammengeführt und teilweise geändert.

Asphaltgranulat im Verwertungsverfahren A

Die ErsatzbaustoffV regelt nicht die Verwendung von mineralischen Ersatzbaustoffen als Ausbauasphalt der Verwertungsklasse A im Straßenbau, sofern die "Richtlinien für die umweltverträgliche Verwertung von Ausbaustoffen mit teer-/pechtypischen Bestandteilen sowie für die Verwertung von Ausbauasphalt im Straßenbau – RuVAStB 01 – Ausgabe 2001, Fassung 2005" der Forschungsgesellschaft für Straßen und Verkehrswesen (FGSV) und die "Technischen Lieferbedingungen für Asphaltgranulat – TL AG-StB 09 – Ausgabe 2009" der Forschungsgesellschaft für Straßen und Verkehrswesen (FGSV) angewendet werden. Demnach gelten für diesen Verwendungszweck nicht die Materialwerte für RC-Baustoffe nach ErsatzbaustoffV, sondern die mineralischen Ersatzbaustoffe als Ausbauasphalt der Verwertungsklasse A im Straßenbau müssen weiterhin nur auf den Feststoffgehalt der 16 EPA PAK und im WF 10-Eluat auf den Phenolindex untersucht werden und nach RuVAStB 01 folgende Grenzwerte einhalten:

Feststoffgehalt 16 EPA PAK ≤ 25 mg/kg und WF 10-Eluat Phenolindex ≤ 0,1 mg/L

Auch hier ergibt sich allerdings eine Schnittstelle mit der kommenden Ersatzbaustoffverordnung mit weiteren Konsequenzen für den Umgang mit teerhaltigem Material (siehe Kapitel unten).

Was sind die wesentlichen Herausforderungen für unsere Branche?

ISTE und QRB haben auf dem 25. Baustoff-Recycling-Tag am 19. Oktober 2022 die kommende MantelV im Detail vorgestellt und nachfolgende wesentlichen Änderungen und Herausforderungen für unser Branche herausgea2mmrbeitet:

  • Ablösung der Länderregelungen (BW: RC-Erlass 2004, VwV Boden 2007, BY: RC-Leitfaden) und vieles mehr im August 2023
  • In BW in rein materieller Hinsicht (Einhaltbarkeit Grenzwerte) Verbesserungen in den RC- (bei Akzeptanz RC-1 + RC-2!) und Verfüllquoten (BM-0/BM-0*)
  • Deutlich höherer Aufwand in der Qualitätskontrolle (u.a. Güteüberwachung) für Recycling
  • Neue bürokratische Hürden in der ErsatzbaustoffV: Anzeige-/Dokumentationspflichten, Ersatzbaustoffkataster, Nichtregelung von Abfallende-/Produktregelung. Diese klingen wie Misstrauensvoten und verkomplizieren das Recycling.
  • Es gibt verschiedene Fehlstellen in der Verordnung, die vor dem Inkrafttreten nicht mehr repariert werden. Das größte Problem ist die Forderung nach Sand/Lehm/Schluff/Ton im Untergrund auch im ungünstigen Fall bei Einhaltung eines Mindestgrundwasserabstandes auch für die besten Materialqualitäten. Diese Forderung weicht vom Fachkonzept des Umweltbundesamtes und vom Regierungsentwurf ab.  Bei Verwertung über Kies oder Grundgebirge sind deshalb zukünftig Einzelfallgenehmigungen durch die zuständige Behörde erforderlich!

Eine erfolgreiche Umsetzung der MantelV gelingt nur, wenn Politik, Verwaltungsvollzug und Industrie an einem Strang ziehen! Aus Sicht von ISTE und QRB und der Bundesverbände wie u.a. BBS, BRB, BDE war das Scheitern der MantelV jedoch nie eine Option. Unsere zentralen Forderungen sind: Produktneutrale Ausschreibung und Akzeptanz aller Materialklassen in den dafür zugelassenen Einbauweisen. Nur mit einer klaren Vorbildfunktion und Unterstützung durch die öffentliche Hand und einer massiven Akzeptanzsteigerung für die nach ErsatzbaustoffV klar geregelten technischen Einbauweisen, nicht nur für die beste Materialqualität RC-1, sondern auch für den in der ErsatzbaustoffV eindeutig geregelten umweltgerechten Einsatz von RC-2 und RC-3 kann das Projekt Mantelverordnung gemeinsam gelingen.

Überblick zu den wesentlichen Änderungen für die Recycling- und Verfüllpraxis

Baustoffrecycling

Die Ersatzbaustoffverordnung kann als Säulenmodell aufgefasst werden, mit den zentralen Säulen:

  1. Rückbau
  2. Annahme
  3. Herstellen
  4. Einbau 

RÜCKBAU: Von Vielen gefordert aber in der ErsatzbaustoffV nicht verwirklicht: Die ErsatzbaustoffV regelt keine klare Bauherrenverpflichtung zur Vorerkundung im Bauwerk vor Abbruch, wie es zum Beispiel in der österreichischen Recycling-Baustoffverordnung der Fall ist. Zwar regelt § 24 der ErsatzbaustoffV für alle mineralischen Ersatzbaustoffe (MEB, siehe Definitionen in § 2 Nr. 18 bis 32) alle Punkte der Gewerbeabfallverordnung mit einigen Zusätzen. Es handelt sich aber lediglich um eine Anpassung der Gewerbeabfallverordnung an die Nomenklatur der ErsatzbaustoffV. Es ist eine in die Zukunft gerichtete Regelung, wenn es in einigen Jahren zum Rückbau technischer Bauwerke nach ErsatzbaustoffV kommt. Demnach sollen MEB auch getrennt von Primärrohstoffen, die als Abfälle anfallen, gesammelt und befördert werden (außer gleichartige RC-Baustoffe). Erzeuger und Besitzer müssen die gesammelten Abfallfraktionen dann aufbereiten, wenn diese nicht unmittelbar für technische Bauwerke wiedereinsetzbar sind. Eine erneute Verwertung der getrennt gesammelten MEB in einem technischen Bauwerk nach ErsatzbaustoffV ist möglich, wenn nach Art und Materialklasse eindeutig bestimmbar. 

ANNAHME: Wichtige Akteure sind hier der Betreiber der Aufbereitungsanlage und die Untersuchungsstelle (DIN EN ISO/EC 17025 akkreditiertes Labor, vgl. § 2, Nr. 10). Da die Verpflichtung und Art der Vorerkundung nicht klar geregelt ist bleibt es dabei, dass sich der Abfallerzeuger und der Anlagenbetreiber über eine gute Annahmekontrolle gegen das Risiko absichern müssen, sich belastetes Material einzuhandeln. Nach ErsatzbaustoffV ist, wie bisher üblich, mindestens eine klassische Annahmekontrolle durchzuführen, bestehend aus einer Routinekontrolle (Sichtkontrolle und Feststellung zur Charakterisierung). Dabei sind Name, Anschrift, Sammler oder Beförderer, Masse und Herkunftsbereich, Abfallschlüssel gemäß AVV, Bezeichnung der Baumaßnahme oder Anfallstelle, Zusammensetzung, Verschmutzung, Konsistenz, Aussehen, Farbe, Geruch aufzunehmen.

Über eine Kannbestimmung sind auch weitere Feststellungen bis hin zur Materialklassifizierung möglich. Probenahmen und Untersuchungen sind dann durch eine anerkannte Untersuchungsstelle durchzuführen. Eine getrennte Lagerung unbekannter oder höher kontaminierter Materialien ist erforderlich aber nichts Neues (vgl. Vollzugshinweise zur Überwachung von Bauschutt-RC-Anlagen in BW). Aber: Die Verdachtsermittlung ist sehr kompliziert! Wenn Überschreitungen festgestellt werden, ist nur noch eine Getrenntaufbereitung möglich.

Zum Thema Risiko bei der Annahme ist die Regelung in § 3 (1) wichtig. Diese enthält die Möglichkeit, den Abfallerzeuger in die Pflicht zu nehmen:

„Für die Ermittlung der Schadstoffgehalte in mineralischen Abfällen wesentliche, vorliegende Untersuchungsergebnisse oder aus der Vorerkundung von Bauwerken oder Böden vorliegende Hinweise auf Schadstoffe sind vom Abfallerzeuger oder -besitzer dem Betreiber der Anlage bei der Anlieferung vorzulegen.“

Das heißt, der Betreiber einer Recyclinganlage kann vom Abfallerzeuger eine wahrheitsgemäße Auskunft verlangen und ihn in eine Garantenstellung bringen. Tipp an die Recycler: Formular ausfüllen und unterschreiben lassen! Dieses Thema ist besonders wichtig im Hinblick auf das Problem Asbest und die Umsetzung des neuen LAGA-Merkblattes M 23 zum Umgang mit asbesthaltigen Bauschuttmaterialien.

HERSTELLEN: Hier geht es in erster Linie um die „chemische Güteüberwachung“ von mineralischen Ersatzbaustoffen: Wichtige Akteure sind hier der Betreiber der Aufbereitungsanlage, die Überwachungsstelle (nach RAP Stra oder DIN EN ISO/IEC 17065, vgl. § 2, Nr. 9) und die Untersuchungsstelle (nach DIN EN ISO/IEC 17025, vgl. § 2, Nr. 10).

Die wesentlichen Aufgaben: Der Betreiber muss eine Güteüberwachung bestehend aus dem Eignungsnachweis (EgN), der werkseigenen Produktionskontrolle (WPK) und der Fremdüberwachung (FÜ) durchführen.  Der Eignungsnachweis, bestehend aus einer Betriebsbeurteilung und einer Erstprüfung, und die Fremdüberwachung erfolgen durch die Überwachungsstelle (insbesondere die Probenahme). Die Analytik erfolgt durch die Untersuchungsstelle im Unterauftrag der Überwachungsstelle. Die WPK erfolgt in eigener Verantwortung des Betreibers (hier kann auch die Probenahme durch eine Untersuchungsstelle erfolgen). Die Überprüfung der bautechnischen Eigenschaften nach anderen Vorschriften bleibt unberührt. Die wesentliche Herausforderung liegt hier in den neuen Untersuchungsmethoden und der Materialklassifizierung in die neuen Materialqualitäten wie beispielsweise RC-1, RC-2, RC-3 für Recycling-Baustoffe. So ist im Rahmen der Erstprüfung des EgN neben Feststoffuntersuchungen auch ein ausführlicher Säulenversuch nach DIN 19528 (2009) und ein umfänglicher Untersuchungsumfang erforderlich. Im Rahmen der WPK und FÜ kann ein WF 2-Säulenkurztest nach DIN 19528 oder ein WF 2-Schütteleluat nach DIN 19529 (2015) durchgeführt werden. Die neuen Methoden bei einem Wasser- zu Feststoffverhältnis von 2 l/kg versus bisher 10 l/kg führen zu anderen Ergebnissen und Materialklassifizierungen. Wie in den früheren Jahresberichten erläutert, ist nach Untersuchungen des UM BW aus dem Jahr 2015 (RC) und 2018 (Bodenmaterial) aber zu erwarten, dass MEB, die bisher als Z 1.1 eingestuft waren, auch zukünftig als RC-1 oder BM-F1 eingestuft werden können. Nach verfügbarer Datenlage findet eine nur geringe Verschiebung in die Klassen RC-2 bzw. BM-F2 statt.

Alle MEB, die bisher in Verkehr gebracht wurden, müssen bis zum 01. August 2023 nach den neuen Methoden untersucht und klassifiziert sein (durch Überwachungsstellen beprobt und Untersuchungsstellen analysiert)! Z-Materialien können nach dem 01. August nicht mehr in Verkehr gebracht werden.

VERWENDUNG: Hier geht es um den Einbau von bestimmten MEB bzw. Materialklassen von MEB in die dafür zugelassenen technischen Einbauweisen der ErsatzbaustoffV. Wichtige Akteure sind hier der Bauherr und der Verwender. Die wesentlichen Aufgaben: Einbauen von güteüberwachten MEB und untersuchten nicht aufbereiteten BM/BG in die jeweils zulässigen Einbauweisen nach Anlagen 2 und 3 im dafür vorgesehenen bautechnischen Zweck, unter Beachtung der Gemischregelungen, der Lage zu Wasserschutzbereichen und empfindlichen Gebieten, wie Karstgebieten, oberhalb der dafür vorgesehenen Grundwasserdeckschichten und Grundwasserabstände. Unter diesen Bedingungen besteht keine Besorgnis von nachteiligen Veränderungen der Grundwasserbeschaffenheit und von schädlichen Bodenveränderungen. BM-0 und BG-0 können frei verwendet werden. Es ist keine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich. Außerdem unterliegt der Verwender zahlreichen Anzeige und Dokumentationspflichten. 

BBodSchV

Im Rahmen der Novelle der BBodSchV geht es unter anderem um die Verfüllung von Abgrabungen. Im Vergleich zu den Regelungen in Baden-Württemberg (Verwaltungsvorschrift des Umweltministeriums für die Verwertung von als Abfall eingestuftem Bodenmaterial (VwV Boden vom 14. März 2007 in GABI vom 25. April 2007) kann auch auf der Grundlage eines Untersuchungsprojektes des Umweltministeriums aus dem Jahr 2018 festgestellt werden: 

  • Geringerer Untersuchungsaufwand für BM-0 (lediglich Feststoffgehalte) versus Z0
  • Geringerer Untersuchungsaufwand BM-0* (Eluatwerte nur, wenn Feststoffgrenzwerte überschritten, außer Sulfat) versus Z0*
  • Einfachere und praktikablere Regelung von BM-0 Ton z.B. in Karstgebieten versus Z0* IIIA
  • Gehalt an organischem Kohlenstoff (TOC) und Sulfat sind keine Ausschlusskriterien im engeren Sinne. Der TOC muss nur bei Hinweisen gemessen werden und kann 1 Massenprozent überschreiten, wenn der TOC auf natürliche organische Bestandteile zurückzuführen ist. Bei der Auslegung der TOC-Reglung durch zuständige Behörde, sollte das eigentliche Ziel der Verhinderung einer Gasbildung etc. nicht aus den Augen verloren werden
  • Technisch erforderliche Fahrstraßen in Verfüllungen für ca. 40 % der RC-Baustoffe möglich, die Umsetzbarkeit ist fraglich, denn es müssen RC-Baustoffe deklariert werden, die die Materialwerte von BM-0* einhalten. Limitierend sind hier insbesondere Sulfat und PAK.
  • Bezogen auf die Einhaltung der Materialwerte rein statistisch Zunahme der Verfüllmöglichkeiten in der Qualität BM-0 um 1,5 Mio. Tonnen und in der Qualität BM-0* um 4 Mio. Tonnen
  • Entsprechend Rückgang der Bodenmaterialien, die in technischen Bauwerken verwertet oder auf Deponien beseitigt werden müssen, um mehr als 4 Millionen Tonnen
Was sind die wesentlichen Schnittstellen der Ersatzbaustoffverordnung mit weiteren Handlungsfeldern unserer Branche?

Die ErsatzbaustoffV in Artikel 1 der MantelV weist Schnittstellen mit technischen Regelwerken, der Deponie- und Gewerbeabfallverordnung und weiteren Handlungsfeldern unserer Branche wie R-Beton, Asphaltrecycling und Entsorgung von teer- oder pechhaltigem Material auf. Werden FGSV-Regelwerke angepasst? Wie geht es mit R-Beton und Asphaltrecycling weiter? Darf teerhaltiges Material im Straßenbau stofflich verwertet werden?

Wesentliche Schnittstellen der Ersatzbaustoffverordnung mit weiteren Handlungsfeldern unserer Branche

Diese können wie folgt zusammengefasst werden:

  • „Chemische Güteüberwachung“ nach ErsatzbaustoffV orientiert am Gesamtsystem Güteüberwachung der europäischen Normung (EN, WPK, FÜ, Verantwortlichkeiten [Überwachungsstelle: RAP Stra 15 oder DIN EN ISO/IEC 17065, Untersuchungsstelle: DIN EN ISO/IEC 17025], Turnus)
  • Schnittstelle ErsatzbaustoffV mit Regelwerk der FGSV
    • Materialwerte und -klassen der ErsatzbaustoffV und Anhang D der TL Gestein-StB (TL: Technische Lieferbedingungen)
    • Labormethoden und Analysemethoden nach ErsatzbaustoffV und TP Gestein-StB (TP: Technische Prüfvorschriften)
    • Technische Einbauweisen der ErsatzbaustoffV und RuA-StB (Richtlinien für die umweltverträgliche Anwendung von industriellen Nebenprodukten und Recycling-Baustoffen im Straßenbau)
  • Bestimmung der Bodenart der Grundwasserdeckschicht am Verwendungsort nach bodenkundlicher Ansprache von Bodenproben (Kartieranleitung 4) oder Baugrunduntersuchungen (DIN 18196, Bodenklassifikation Erd- und Grundbau)
  • Schnittstelle ErsatzbaustoffV – R-Beton: Es gelten Umweltanforderungen nach Normen bzw. Verwaltungsvorschriften in Technischen Baubestimmungen (VVTB) Länder
  • Schnittstelle ErsatzbaustoffV – Asphaltverwertung (RuVA-StB und TL AG-StB): Es gelten die Umweltanforderungen nach Technischen Regelwerken

[RuVA-StB: Richtlinien für die umweltverträgliche Verwertung von Ausbaustoffen mit teer-/oder pechtypischen Bestandteilen und die Verwertung von Ausbauasphalt im Straßenbau; TL AG-StB: Technische Lieferbedingungen für Asphaltgranulat]

Schnittstelle ErsatzbaustoffV mit Regelwerk der FGSV: Anpassung des Regelwerks

Zwar gilt die ErsatzbaustoffV als Verordnung der Bundesregierung für sich. Der Koordinierungsausschuss (KoA) Bau der FGSV schlägt aber vor, die ErsatzbaustoffV in das Regelwerk der FGSV zu implementieren, soweit es die Anwendung im Straßen-, Erd- und Wegebau erleichtert. Die Koordination dieser Tätigkeiten liegt beim AA 6.2 "Umweltverträglichkeit, Industrielle Nebenprodukte und RC-Baustoffe".

Im Einzelnen werden in der Arbeitsgruppe "Gesteinskörnungen, Ungebundene Bauweisen", im Arbeitsausschuss "Umweltverträglichkeit, Industrielle Nebenprodukte und RC-Baustoffe" Arbeitskreis 6.2.7 "Auslaugverfahren“ folgende Arbeiten durchgeführt:

  • Kontrolle der DIN 19528 (WF 2- Säulenversuch) auf notwendige Ergänzungen/Präzisierungen und ggf. Erarbeitung eines neuen Teils 7.1.6 der TP Gestein-StB
  • Kontrolle der DIN 19529 (WF 2-Schüttelversuch) auf notwendige Ergänzungen/Präzisierungen und ggf. Erarbeitung eines neuen Teils 7.1.7 der TP Gestein-StB
  • Kontrolle des Teils 7.2 der TP Gestein-StB (Bestimmung der Feststoffgehalte) auf erforderliche Anpassungen
  • Überarbeitung des Teils 7.3 der TP Gestein-StB (Analyseverfahren), d.h. insbesondere Übernahme der in der ErsatzbaustoffV genannten Analyseverfahren

KoA Bau Ad-hoc-Gruppe "Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV)“ 0.2.2.4

Dieser Ausschuss hat die Aufgabe einer Übertragung der Einbauweisen und Einbautabellen der ErsatzbaustoffV, welche damals in Abstimmung des Umweltbundesamtes (UBA) mit der Bundesanstalt für Straßenwesen (BAST) in der Umwelt-Verkehrswege-AG ErsatzbaustoffV entwickelt wurden, in eine Neufassung der RuA-StB (Richtlinien für die umweltverträgliche Anwendung von industriellen Nebenprodukten und Recycling-Baustoffen im Straßenbau). Dabei will die FGSV die Tabellen auf die Bauweisen/ Materialkombinationen beschränken, die bautechnisch sinnvoll und entsprechend dem FGSV-Regelwerk zulässig sind und die in der ErsatzbaustoffV verwendeten Begriffe im Sinne der Begriffsbestimmungen der FSGV „übersetzen", was zur Klarheit der Regelungen beitragen würde.

Ggf. werden auch Skizzen zur Lage der in den Einbautabellen genannten Schichten aus den Richtlinien für den Straßenoberbau (RStO) entwickelt. Im Anschluss sollen die ZTV`en und TL`en überprüft werden, ob Hinweise zur Prüfung der Umweltverträglichkeit ergänzt oder modifiziert werden müssen.

Schnittstelle ErsatzbaustoffV – R-Beton: Harmonisierung mit der ErsatzbaustoffV erforderlich

Die ErsatzbaustoffV regelt nicht die Anforderungen an rezyklierte Gesteinskörnungen für Beton. Diese sind in Normen geregelt (siehe oben).  Alle oben genannten Regelungen werden nun in der Novelle der Betonnorm DIN EN 1045 zusammengeführt. Die neue Betonnorm DIN EN 1045 weist bezüglich der Verwendung rezyklierter Gesteinskörnungen voraussichtlich folgende wesentliche Änderungen auf:

  • Bei ≤ 25 Vol.-% Austausch der gesamten Gesteinskörnung können rezyklierte Gesteinskörnungen wie natürliche Gesteinskörnung verwendet werden (der Beton muss nict als R-Beton gekennzeichnet werden)
  • Erstmalig wird die Verwendung von Betonbrechsand ≤ 2 mm ermöglicht
  • Bei der Verwendung von Betonbrechsand ≤ 2 mm gelten aber strenge Auflagen:
  • Es dürfen nur rezyklierte Gesteinskörnungen des Typs 1 (≥ 90 % Betonbruch) ≤ 2 mm eingesetzt werden
  • Und dies auch nur dann, wenn der Brechsand aus der gleichen Produktion stammt wie die Grobfraktion > 2 mm

Allerdings regelt die neue Betonnorm mit DIN 4226 - Teil 101 auch die zulässigen Konzentrationen umweltrelevanter Parameter im Feststoff und Eluat. Die Untersuchungsverfahren und die Grenzwerte kommen leider noch aus der alten Welt der LAGA M 20. Eluate werden im Schüttelverfahren bei einem Wasser- zu Feststoffverhältnis von 10: 1 l/kg untersucht. Die Grenzwerte sind zwischen den Z 1.2 und Z 2 Werten nach LAGA M 20 orientiert. Dies führt nach dem Inkrafttreten der ErsatzbaustoffV zur unsäglichen Situation, dass ein nach ErsatzbaustoffV güteüberwachter und klassifizierter RC-Baustoff, der sich sowohl beispielsweise für Frostschutzschichten im Straßenbau als auch als Betonzuschlag im Beton eignet, erneut nach den alten Verfahren aus den 90`ìger Jahren untersucht werden muss. Dies bedeutet Doppelanalytik!

Hier ergibt sich also eine Schnittstelle mit der Ersatzbaustoffverordnung. Die Werte und die Verfahren müssen dringend harmonisiert bzw. an die ErsatzbaustoffV angepasst werden. In der Konsequenz sollte die Elutionsmethode zur Untersuchung von rezyklierten Gesteinskörnungen für Beton der ErsatzbaustoffV entsprechen (WF 2-Eluat) und die Materialwerte für RC-Baustoffe zur Beurteilung eingeführt werden. In der Logik der bisherigen Regelung sollten die Materialwerte von RC-3 für rezyklierte Gesteinskörnungen zulässig sein.

 Schnittstelle ErsatzbaustoffV – Asphaltverwertung: versteckter Austieg aus der stofflichen Verwertung von teerhaltigem Material

Die ErsatzbaustoffV regelt nicht die Verwendung von mineralischen Ersatzbaustoffen als Ausbauasphalt der Verwertungsklasse A im Straßenbau, indem sie für diesen Verwendungsbereich auf die RuVA-StB 01 und die TL AG-StB 2009 verweist (siehe oben). Diese MEB müssen demnach nicht die Materialwerte für RC-Baustoffe nach ErsatzbaustoffV, sondern lediglich im Feststoffgehalt 16 EPA PAK ≤ 25 mg/kg und im WF 10-Eluat den Phenolindex ≤ 0,1 mg/L einhalten.

Entgegen manch missverständlicher Pressemeldung ändert die ErsatzbaustoffV insbesondere auch nicht die Zuordnung nach AVV als gefährlichen Abfall (PAK16-Gehalt > 200 mg/kg) [nähere Informationen hierzu finden sich in diesem Leitfaden der LUBW).

Allerdings nimmt die ErsatzbaustoffV die Verwertungsklasse B und C für Ausbaustoffe mit teer-/pechtypischen Bestandteilen nicht aus ihrem Regelungsbereich aus. Dies bedeutet juristisch im Umkehrschluss, dass die RC-3 Materialwerte einzuhalten sind. Dann würde für diese teer-/pechtypischen Bestandteile sogar ein niedrigerer Wert für die 16 EPA PAK von ≤ 20 mg/kg gelten als für Ausbaustoffe in der Verwertungsklasse A.

In der Konsequenz beendet die ErsatzbaustoffV faktisch und indirekt das Kaltmischverfahren von teerhaltigem Material im Straßenbau, weil diese Materialien viel höhere PAK-Gehalte aufweisen. Der Leitfaden zum Umgangen mit teerhaltigem Material (2018) muss folglich umgeschrieben werden (siehe Leitfaden zum Umgang mit und zur Entsorgung von teerhaltigem Straßenaufbruch)

Dem Vernehmen nach will die Landesregierung Anlagen zur thermischen Verwertung von teerhaltigem Material in Baden-Württemberg unterstützen, um einem Entsorgungsengpass entgegenzuwirken.

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Angebote des ISTE und QRB für die Umsetzung der Mantelverordnung

Wie haben ISTE und QRB ihre Mitglieder auf die Umsetzung der ErsatzbaustoffV und der Novelle BBodSchV vorbereitet

stea-Grundlagenseminare zur Mantelverordnung mit über 1000 Interessierten

Im Rahmen der Steine Erden Akademie wurden 3 Grundlagenseminare zur MantelV (09/2021, 03/22, 03/22) mit insgesamt 500 Teilnehmenden und 2 Themen-Seminare zur MantelV „Verwender von mineralischen Baustoffen“ 11/2, 4/23 mit insgesamt 400 Teilnehmenden durchgeführt.  Weitere Fortbildungen fanden bei den Genehmigungsseminaren und beim Seminar zur forstlichen Rekultivierung des ISTE insbesondere zur Novelle der BBodSchV statt.

 qeb.app zur Umsetzung der MantelV kurz vor DEM release

Die QRB-Plattform aus dem Jahr 2004 wurde zu einer Anwendung für das Qualitätsmanagement und Einbau von Baustoffen Applikation (qeb.app) weiterentwickelt, welche aus dem Modul Güteüberwachung und dem Modul Einbaukarte Baden-Württemberg besteht. qeb.app basiert auf einem Geo-Informations-System (GIS) und dient zur operativen Umsetzung der Mantelverordnung des Bundes ab dem 01. August 2023.  Die Finanzierung erfolgt zu 1/3 durch die ISTE Fachgruppe Recycling-Baustoffe und Boden und zu 1/3 durch den QRB.  In den verbleibenden Tagen bis zum Inkrafttreten der Regelungen schulen wir fast 170 Firmen, Institute und Werke im Umgang mit dem Modul Güteüberwachung, so dass der Release des Güteüberwachungsmoduls der qeb.app am 01.08.2023 stattfinden kann.

Bezüglich des Moduls Einbaukarte sind noch 2 Abstimmungssitzungen mit der Umweltverwaltung abzuwarten. Ziel dieser Sitzungen ist, einen möglichst breiten Konsens zur Einbaukarte zu erreichen, damit die Bewertungsergebnisse auch Akzeptanz im Verwaltungsvollzug finden. Nach den Gesprächen müssen voraussichtlich Anpassungen programmiert werden, so dass der Release der Einbaukarte für Herbst 2023 gelingen kann. Wir stehen hierzu in engem Kontakt mit dem Umweltministerium.

Anerkennung des QRB als Güteüberwachungsgemeinschaft im Sinne der ErsatzbaustoffV

Der Antrag auf Anerkennung konnte erst nach Vorliegen der Novelle der ErsatzbaustoffV beim Umweltministerium gestellt werden. Der Bundesratsbeschluss zur Verordnung zur Änderung der Ersatzbaustoffverordnung und der Brennstoff-Gasmangellage-Verordnung lag am 13. Juli vor. Leider liegt bis heute keine Lesefassung der geänderte Ersatzbaustoffverordnung vor. Wir haben dennoch am 14.7.023 den Antrag gestellt, und zwar auf der Grundlage der Beschlusslage, aus welcher die für die Anerkennung als Güteüberwachungsorganisation wesentlichen Anforderungen hervorgehen. Hierfür mussten auch die Satzung des QRB und die Geschäftsordnung des QRB entsprechend angepasst und an das UM übermittelt werden. Beide Dokumente erfüllen die Anforderungen im Sinne von § 13 b Absatz 1 Satz 1: „Die Güteüberwachungsgemeinschaft für mineralische Ersatzbaustoffe gibt sich eine Satzung oder sonstige Regelung. Die Satzung oder sonstige Regelung bedarf der Schriftform.“ Eine besondere Brisanz für die Anerkennung des QRB ergibt sich aus einer Änderung des Ordnungswidrigkeitenkatalogs durch die Novelle der ErsatzbaustoffV. Diese Änderung bedeutet, dass die Fortschreibung der Anerkennung des QRB als Güteüberwachungsgemeinschaft im Sinne der Ersatzbaustoffverordnung durch das UM, bis zum 01. August 2023 abgeschlossen sein muss. Anderenfalls kann der QRB seine Tätigkeit am 01.8.2023 nicht beginnen, weil dies eine Ordnungswidrigkeit darstellen würde!

Anerkennung des Endes der Abfalleigenschaft für QRB-zertifizierte Rcecyling-Baustoffe

Es wurde keine Gelegenheit ausgelassen, dem Umweltministerium die Brisanz dieses Themas vor Augen zu halten. Schließlich hängt daran ein ganzer Rattenschwanz von Konsequenzen, wie zum Beispiel die Höhe von Sicherheitsleistungen.

Mit Schreiben des QRB vom 24.5.23 an das Umweltministerium bitter dieser für die Zeit nach dem 31.7.2023 um Fortführung der bisherigen Regelung und damit die Zustimmung des Umweltministeriums, dass durch die Güteüberwachungsgemeinschaft QRB überwachte RC-1 Materialien nach Inkrafttreten der ErsatzbaustoffV als Nachfolge für Z1.1 den so genannten QRB-Produktstatus bzw. zukünftig bezeichnet als Ende der Abfalleigenschaft weiterführen können. Mit diesem Schreiben hat der QRB allerdings auch seine Verwunderung darüber ausgedrückt, dass nur die günstigste Materialklasse RC-1 für den Produktstatus infrage kommen soll, wie es dem Hinweis im Übergangserlass des UM zur Einführung der ErsatzbaustffV zu entnehmen ist (siehe Kapitel 1.3, Hinweis: Eine Regelung zum Produktstatus von Recycling-Baustoff der Klasse 1 (RC-1) ab 1. August 2023 wird gegebenenfalls folgen). Warum nicht auch für andere mineralische Ersatzbaustoffe, wie insbesondere Bodenmaterial, Gleisschotter und Ziegelmaterial, die ebenfalls in Zukunft vom QRB überwacht werden und warum nicht auch für weitere Materialklassen, wie z.B. RC-2 oder RC-3? Das Kreislaufwirtschaftsgesetz lässt unseres Erachtens mehr zu. Unter der Ermächtigungsgrundlage des Kreislaufwirtschafsgesetzes regelt die ErsatzbaustoffV Anforderungen an mineralische Er-satzbaustoffe und deren unterschiedlichen Materialklassen und dafür zulässige Einbauweisen. Für jeden mineralischen Ersatzbaustoff bzw. Materialklasse in einer spezifischen zulässigen Einbauweise ist damit gewährleistet, dass keine schädlichen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt gemäß der Anforderung aus dem KrWG auftreten können. In Kombination mit der Mitgliedschaft in einer Güteüberwachungsgemeinschaft sollte der Produktstatus für alle mineralischen Ersatzbaustoffe und deren ggf. verschiedenen Materialklassen vertretbar sein.

Marathonsitzungen der Arbeitskreise „Güteüberwachung“ des QRB und „Anlagenbetreiber“ der Fachgruppe Recycling-Baustoffe und Boden des ISte unter Beteiligung der Umwelt- und Straßenbauverwaltung zur Entwicklung von FAQ-Katalogen für unsere Mitglieder

Wesentliches Ziel dieser Sitzungen ist ein FAQ (Frequently Asked Questions), als Zusammenstellung von oft gestellten Fragen und den dazugehörigen Antworten.  Diesen darf man als Mammutprojekt bezeichnen. Die FAQ-Tabelle wurde durch den Arbeitskreis „Güteüberwachung“ des Qualitätssicherungssystems Recycling-Baustoffe Baden-Württemberg e.V. und den Arbeitskreis „Anlagenbetreiber“ des Fachaus-schuss Recycling-Baustoffe und Boden des ISTE in insgesamt 7 fast 10-stündigen Sitzungen, davon 4 Sitzungen unter Beteiligung von Vertreter:innen der Abteilung 2 – Klima, Nachhaltigkeit, Ressourceneffizienz, Kreislaufwirtschaft des Umweltministeriums, der Abteilung 2 - Straßenverkehr, Straßeninfrastruktur des Verkehrsministeriums und der Landesanstalt für Umwelt, Abteilung 3 – Technischer Umweltschutz sorgfältig entwickelt und konsensual abgestimmt.

Die FAQ bestehen aus 4 wesentlichen Kapiteln:

  1. Fragen und Antworten - Zielgruppe Überwachungsstellen (Erstprüfung und Fremdüberwachung - RAP Stra, DIN EN ISO/IEC 17065) und Untersuchungsstellen (DIN EN ISO/IEC 17025 Laboratorien, chemische Laboruntersuchungen und Analytik, werkseigene Produktionskontrolle) sowie Ingeni-eurbüros aus der Mitbetrachtung der Schnittstelle Vorerkundung/Annahme  
  2. Fragen und Antworten – Zielgruppe Anlagenbetreibende (Recyclingbetriebe - mobile und stationäre Aufbereitungsanlagen)
  3. Formulare und Checklisten
  4. Tabelle zur Sammlung weiterer Fragen

Aus den Arbeitskreisen heraus wurden auch folgende Formulare und Handlungshilfen entwickelt:

„Einseiter zur Kundeninformation“ als „Beipackzettel“, Verbandsempfehlung für Mindestangaben in einem Annahmeprotokoll, Verbandsempfehlung für Mindestangaben in einem Lieferschein nach § 25 Absatz 1, Satz 2 Ersatzbaustoffverordnung für Recycling-Baustoffe (Anlagenbetreiber), Musterformulare für Verwender (Kunden, Bauherren, ausführende Firmen zur Umsetzung der ErsatzbaustoffV), Handlungshilfe zum Einsatz von mineralischen Ersatzbaustoffen (Verwender) in wesentlichen Einbauweisen). Für Überwachungs- und Untersuchungsstellen wurden entwickelt: Fließdiagramm zur Konkretisierung der Herstellung einer Prüfprobe bis 32 oder 22,4 mm für die Eluatuntersuchung, Fließdiagramm zur Konkretisierung der Herstellung einer charakterisierenden Prüfkörnung bis 22,4 mm, Checkliste zur Einweisung Probennehmer durch Untersuchungsstelle.

Alle Unterlagen wurden den Mitgliedern über Rundschreiben übermittelt.

Rundschreiben zur Vorbereitung der Mitglieder auf die Umsetzung der ErsatzbaustoffV in Baden-Württemberg

Es handelt sich um bisher 5 Rundschreiben, die allen Mitgliedern der ISTE FG RcBB und des QRB übermittelt wurden:

  1. Rundschreiben vom 10.8.2022 zur zeitnahen Durchführung eines Eignungsnachweis für Recycling-Baustoffe und andere mineralische Ersatzbaustoffe nach ErsatzbaustoffV mit Handlungshilfen und Mustertexten
  2. Rundschreiben vom 05.7.2023 zum letzten Aufruf zur Durchführung einer Erstprüfung und Materialklassifizierung bis spätestens 01.8.2023
  3. Rundschreiben vom 06.7.2023 zu den Auswirkungen der ErsatzbaustoffV auf Anlagengenehmigungen von RC-Anlagen mit Mustertexten
  4. Rundschreiben vom 20.7.2023 mit zusammenfassendem Überblick, Musterformulare und Informationsmaterialien (Kundeninformation, Mustervorlagen für Mindestangaben zur Annahme, Voranzeige, Lieferschein, Erweiterte Information für Verwender)
  5. Rundschreiben vom 28.7.2023 mit FAQ-Katalog zur Beantwortung der wichtigsten Fragen rund um die ErsatzbaustoffV

Rundschreiben zur Vorbereitung der Mitglieder auf die Umsetzung der Novelle der BBodschV in Baden-Württemberg

Am 7.7.2023 wurde allen ISTE-Mitgliedern ein Rundschreiben zu den Auswirkungen der Novelle auf die Genehmigungen und die Praxis der Verfüllung von Abgrabungen übermittelt. Zunächst werden die Übergangsvorschriften sowohl von Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV) als auch der Novelle der Bundes-Bodenschutz-Verordnung (BBodSchV) erläutert. Dann wird im Detail auf die Auswirkungen der Novelle BBodSchV auf die Verfüll-Genehmigungen und die Praxis der Verfüllung von Abgrabungen eingegangen.  Für die Entscheidung, ob Genehmigungen schon vor dem 1.8.2023 umgestellt werden sollten, werden den Mitgliedern verschiedene Entscheidungskriterien an die Hand gegeben.

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UVP-Pflichtigkeit bei Rohstoffgewinnungsvorhaben

Der ISTE war mit dem Umweltministerium mit dem Ziel einer Vereinheitlichung der Kriterien und des Verwaltungsvollzugs für die Ermittlung der UVP-Pflichtigkeit im Austausch. Die Ergebnisse blieben recht abstrakt und beleuchten nicht die unterschiedlichen Vorhabensbegriffe aus dem Fachrecht für Rohstoffgewinnungsvorhaben. Hervorgehoben wurde, dass für Änderungsvorhaben innerhalb bereits genehmigter Abbaugrenzen das UVPG bereits einige Fallgruppen regelt, welche aber nicht abschließend seien und daher bei sonstigen wesentlichen Änderungen eine Vorprüfung erforderlich wird. Eine einzelfallbezogene Betrachtung wird weiterhin unumgänglich bleiben.

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Versicherungsbürgschaften für ISTE-Mitglieder zur Sicherstellung der Nachsorgepflichten

In der Praxis kommt es regelmäßig zu Forderungen nach Sicherheitsleistungen, z.B. zur Sicherstellung der Nachsorgepflichten bei der Rekultivierung oder bei Recyclinganlagen. Für ISTE-Mitglieder besteht die Möglichkeit, über die SÜDVERS FiMO GmbH Sonderkonditionen zu Bürgschaftsversicherungen zu erhalten, mit denen Sicherheitsleistungen hinterlegt werden können. Dieses Angebot gilt nur für ISTE-Mitglieder. Weitere Informationen können über den internen Downloadbereich abgerufen werden.

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Forderungen an die Politik
  • Es muss ein Rohstoffbewusstsein in der Gesellschaft geschaffen werden, das neben Ressourceneffizienz durch Recycling auch auf die heimische Rohstoffgewinnung setzt. Dabei sind die Vorteile der heimischen Rohstoffgewinnung herauszustellen. 
  • Politik und Verwaltung müssen eine nachhaltige Nutzung und Entwicklung von Rohstoffgewinnungsstätten sicherstellen. Hierzu gehört auch die Ausweisung von neuen Abbaustätten: Dezentralität bei der Rohstoffgewinnung ist dringend wünschenswert, durch planerische Fehlsteuerungen aber mehr und mehr gefährdet. 
  • Ausufernde finanzielle und administrative Belastungen müssen beseitigt werden – zur Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit heimischer Unternehmen sind klare politische Bekenntnisse erforderlich! 
  • Der allgemeine Trend der kurzen Anhörungsfristen in den Beteiligungsverfahren muss umgekehrt werden. Sollte sich die Tendenz fortsetzen, wäre ein wesentliches Element demokratischer Teilhabe und damit letztlich auch die Akzeptanz weiterer gesetzlicher Belastungen in der Wirtschaft gefährdet.  
  • Die solide Abschätzung der Folgen von Gesetzesvorhaben ist Aufgabe des Gesetzgebers, wird aber immer stärker der betroffenen Industrie überlassen. Zusätzlich werden deren Resultate und Warnungen ignoriert bzw. nicht in hinreichendem Umfang berücksichtigt. 
  • Zielkonflikte zwischen Ökonomie und Ökologie müssen im Rahmen einer nachhaltigen und abgestimmten Umwelt- und Wirtschaftspolitik gelöst werden.
  • Schlüssige Politik bezüglich der Zielsetzung der Ressourceneffizienz durch Recycling und des Boden- und Grundwasserschutzes. Dabei dürfen Recyclingpfade, wie hochqualitatives Baustoffrecycling im Straßen-, Wege- und Erdbau oder als Zuschlagsstoffe für Beton im Hochbau, nicht gegeneinander ausgespielt werden. Bei allen genannten Recyclingpfaden werden auf der Abfallhierarchiestufe 3 „Recycling“ des KrwG Ressoucen geschont und Stoffkreisläufe geschlossen.
  • Praktikable Umsetzung der Ersatzbaustoffverordnung im Vollzug, um sicherzustellen, dass nur güteüberwachte und -geprüfte Recycling-Baustoffe umweltverträglich dort eingesetz werden, wo sie eingesetzt werden dürfen. Systematische Erfassung der Abfallströme zur Folgenabschätzung und rechtzeitigen Erkennung von Entsorgungsengpässen (insbesondere Laufzeiten der Deponieklasse 1).
  • Bereitstellung von mehr Fachpersonal für die mit dem Umweltmedienschutz befassten öffentlichen Stellen zur Erarbeitung von fachlichen Kriterien für eine umweltgerechte Georessourcennutzung

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Naturschutz – Entwicklungen und Aktivitäten

Natur auf Zeit - Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes   Zum Artikel

Bundesweite Biodiversitätsdatenbank der Steine- und Erdenindustrie   Zum Artikel

Evaluation der Ökokonto-Verordnung, Erarbeitung einer Kompensationsverordnung des Landes   Zum Artikel

Forderungen an die Politik   Zum Artikel


Natur auf Zeit - Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes

ISTE und NABU Baden-Württemberg haben in 2020 gemeinsam ein Diskussionspapier mit einem Gesetzgebungsvorschlag zu Natur auf Zeit erarbeitet. Dem Diskussionspapier haben sich neben den Bundes- und Landesverbänden der Steine- und Erdenindustrie auch der NABU Bundesverband und weitere 13 Landesverbände des NABU angeschlossen. Wesentlicher Inhalt des Diskussionspapiers ist ein gemeinsamer Regelungsvorschlag zur Änderung des BNatSchG, der sich auf die zugelassene Rohstoffgewinnung bezieht. Diese Idee hat mittlerweile Eingang in das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) gefunden. Das BNatSchG beinhaltet hierzu eine Verordnungsermächtigung, die einen nutzungsintegrierten Ansatz für die zugelassene Rohstoffgewinnung konkretisieren soll. Die Einhaltung der in dieser Verordnung geregelten Anforderungen wird dann im Ergebnis zu einer Lösung der artenschutzrechtlichen Konflikte führen und damit die Biodiversität in Kiesgruben, Steinbrüchen und Baggerseen fördern.

Mittlerweile hat das Bundesamt für Naturschutz (BfN) einen Auftrag für ein Forschungsvorhaben „Dynamischer Naturschutz durch Natur auf Zeit beim Rohstoffabbau - rechtliche und fachliche Anforderungen“ vergeben, dessen Projektende der 31.1.2025 ist und von einer projektbegleitenden Arbeitsgruppe begleitet wird, in der auch Vertreter der Gesteinsindustrie vertreten sind. Der ISTE wird den anstehenden Prozess intensiv begleiten, um sicherzustellen, dass die mit der zugelassenen Rohstoffgewinnung verbunden Chancen ausreichend gewürdigt und pragmatische Lösungsansätze gefunden werden. Die Idee „Natur auf Zeit“ kann nur dann erfolgreich sein, wenn sie auch für kleine und mittelständische Unternehmen attraktiv ist. Wichtig ist daher, dass der bürokratische Aufwand klein ist und gleichzeitig eine maximal mögliche Rechtssicherheit entsteht.

 

 

Das gemeinsame Diskussionspapier wurde im Jahr 2020 an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) und das Bundesamt für Naturschutz (BfN) übermittelt.

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ggr

Den ausführlichen Exkurs zu "Natur auf Zeit" aus dem Jahresbericht 2019-2020 als PDF herunterladen und anschauen

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Bundesweite Biodiversitätsdatenbank der Steine- und Erdenindustrie

Mit der bundesweiten Biodiversitätsdatenbank soll der Beitrag der Steine- und Erdenindustrie zur Förderung der biologischen Vielfalt langfristig erfasst, dokumentiert und ausgewertet werden. Ziel ist es, stetig belastbares Zahlenmaterial für Unternehmen und Verbände zu genieren, um damit weiträumig fundierte Aussagen treffen zu können. Die Daten können dazu beitragen, flexible und nachhaltige Strategien im Umgang mit der biologischen Vielfalt in Gewinnungsstätten zu fördern (z.B. als Datengrundlage für das Konzept „Natur auf Zeit“). Die Beteiligung an der Datenbank ist für Unternehmen freiwillig. Dennoch ist eine Vielzahl an Daten notwendig, um fundierte Aussagen über die Biodiversität in den heimischen Gewinnungsstätten treffen zu können. Die Verbände der Initiative sind daher für den Erfolg des Projektes auf die engagierte Mitarbeit der Unternehmen angewiesen.

Für die Entwicklung und den Betrieb der bundesweiten Biodiversitätsdatenbank haben sich der Bundesverband Mineralische Rohstoffe, der Verein Deutscher Zementwerke, der Bundesverband der Deutschen Kalkindustrie, der Bundesverband Keramische Rohstoffe und Industrieminerale, der Bundesverband der Gipsindustrie, der Deutsche Naturwerksteinverband sowie der Bundesverband der Deutschen Ziegelindustrie unter dem Dach des Bundesverbandes Baustoffe – Steine und Erden zusammengeschlossen. Des Weiteren engagieren sich als Landesverbände neben dem ISTE der Verband der Bau- und Rohstoffindustrie, der Bayerische Industrieverband Baustoffe, Steine und Erden, der Unternehmerverband Mineralische Baustoffe sowie der Industrieverband Steine und Erden Neustadt/Weinstraße. Grundlage der bundesweiten Biodiversitätsdatenbank ist die Datenbank des ISTE, die von 2011 bis 2017 in enger Zusammenarbeit mit Unternehmen der Steine-Erden-Industrie sowie Planungs- und Ingenieurbüros entwickelt wurde. Im September 2021 wurde die bundesweite Biodiversitätsdatenbank der Steine-Erden-Industrie (www.biodiversitaet-sichern.de) für Unternehmen und Verbände freigeschaltet. Zahlreiche Unternehmen haben sich bereits an der Biodiversitätsdatenbank beteiligt. Um Daten großflächiger zu generieren, starteten die teilnehmenden Verbände einen Aufruf bestimmte Arten gezielt suchen und einzutragen. Der Aufruf zielt auf die sehr verbreiteten und für die Rohstoffgewinnung typische Arten Uhu, Kreuzkröte, Uferschwalbe, Bienenfresser und Gelbbauchunke ab.

Die Informationsbroschüre „Die bundesweite Biodiversitätsdatenbank der Steine-Erden-Industrie – Vorstellung des Projektes“ ist unter unter www.baustoffindustrie.de/downloads uner Rohstoffe abrufbar.

 

 

Nach dreijähriger Entwicklungsarbeit konnte im September 2021 die bundesweite Biodiversitätsdatenbank der Steine- und Erdenindustrie für Unternehmen und Verbände freigeschaltet werden.

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Evaluation der Ökokonto-Verordnung
Die Evaluation der Ökokonto-Verordnung (ÖKVO) wurde mittlerweile abgeschlossen, der dazugehörige Endbericht wurde bereits Anfang 2019 veröffentlicht.

Die Ökokonto-Verordnung (ÖKVO) trat am 1. April 2011 in Kraft. Es wurde geregelt, dass nach fünf Jahren eine Evaluation zu erfolgen hat. Mit der Evaluation sollen das Verfahren zur Anerkennung der Ökokonto-Maßnahmen, die ökokontofähigen Maßnahmen sowie die Bewertungsvorgaben überprüft werden. Die Evaluation der ÖKVO wurde mittlerweile abgeschlossen, der dazugehörige Endbericht wurde bereits Anfang 2019 veröffentlicht. Der vorgelegte Bericht dient als Grundlage für die Novellierung der ÖKVO und die Verzahnung der ÖKVO mit der geplanten Kompensationsverordnung des Landes. Die Evaluationsergebnisse haben aufgezeigt, an welchen Stellen die ÖKVO möglicherweise geändert werden könnte. Unter anderem wird vorgeschlagen, weitere Bewertungsfaktoren zu entwickeln und vorhandene zu präzisieren, den Katalog der ökokontofähigen Maßnahmen dahingehend zu überprüfen, ob weitere Maßnahmen aufgenommen werden sollten. Daneben soll auch die Kompensationsverzeichnis-Verordnung auf Basis der Verordnungsermächtigung des § 18 Abs. 3 NatSchG novelliert werden.

Seit Veröffentlichung des Endberichts zur Evaluation wurden keine weiteren Zwischenergebnisse veröffentlicht. Die Arbeiten an der Novelle der Ökokontoverordnung (ÖKVO) haben sich aufgrund der zur Umsetzung des Volksbegehrens „Rettet die Bienen“ im Jahr 2019 von der Landesregierung gemeinsam mit den Initiatoren des Volksbegehrens beschlossenen und der vorrangigen Novellierung der Kompensationsverzeichnis-Verordnung (KompVzVO) stark verzögert. Derzeit erarbeitet die Landesanstalt für Umwelt (LUBW) die fachlichen Grundlagen für die Novellierung der ÖKVO.

Der ISTE wird den nun anstehenden Novellierungsprozess der Verordnungen intensiv begleiten, um sicherzustellen, dass die mit den Vorhaben der Rohstoffgewinnung einhergehenden Besonderheiten berücksichtigt werden und die damit verbundenen Chancen während und nach der Rohstoffgewinnung ausreichend gewürdigt werden.

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Forderungen an die Politik
  • Genehmigungsverfahren müssen die rechtssichere Durchführbarkeit der Rohstoffgewinnung ermöglichen. Dabei sind die Besonderheiten von Abbauvorhaben zu berücksichtigen, z. B. die Tatsache, dass während der Abbauphase zahlreiche gefährdete Arten einwandern, die zu Konflikten mit dem Artenschutzrecht führen können. Es müssen Lösungsansätze diskutiert werden, die bereits im Rahmen der Genehmigungsverfahren Anwendung finden können.
  • Die Umsetzung von europarechtlichen Vorgaben ins nationale Recht darf nicht überspannt werden. Nationale Spielräume müssen dabei im Sinne der Sicherung des Wirtschaftsstandortes genutzt werden.
  • Abbaustätten müssen in den landesweiten Biotopverbund integriert werden. Die rund 500 über das ganze Land verteilten Abbaustätten stellen wichtige Trittsteine, Vernetzungselemente und Ausbreitungsinseln für Tier- und Pflanzenarten dar und tragen somit zur Lösung des Problems der abnehmenden Artenvielfalt bei.
  • Die Evaluierung der Ökokonto-Verordnung (ÖKVO) muss als Chance verstanden werden, das Instrument Ökokonto als kooperatives System der Naturschutzsteuerung zu optimieren.
  • Die Evaluierung der Ökokonto-Verordnung (ÖKVO) muss als Chance verstanden werden, das Instrument Ökokonto als kooperatives System der Naturschutzsteuerung zu optimieren. Daneben muss die geplante Kompensationsverordnung des Landes so gestaltet werden, dass die Besonderheiten der Rohstoffgewinnung dargestellt werden können.
  • Bei der Ausweisung von Schutzgebieten müssen nachgewiesene Rohstoffvorkommen beachtet werden.

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