Umwelt- und Naturschutz
»Umwelt- und Naturschutz, Rohstoffgewinnung und Ressourceneffizienz durch Recycling gehören zusammen! Deshalb erarbeiten wir gemeinsam mit Verwaltung und gesellschaftlichen Gruppen der Bürgergesellschaft nachhaltige Lösungen.«
Christa Szenkler, bmk Steinbruchbetriebe GmbH & Co. KG, Talheim,
Stellv. Vorsitzende des Ausschusses für Umwelt- und Rohstoffpolitik im ISTE,
Vorsitzende der Fachgruppe Recycling-Baustoffe und Boden
Dafür stehen wir
Natur-, Arten-, Boden- und Grundwasserschutz und andere Flächennutzungen schränken die Rohstoffgewinnung stark ein und führen zunehmend zur Schließung von Rohstoffgewinnungsstätten. Mittelfristig ist unsere dezentrale, nachhaltige Versorgungsstruktur mit heimischen mineralischen Rohstoffen gefährdet – mit vielen Nachteilen für Klima, Umwelt und Natur! Aus rein rohstoffgeologischer Sicht ist für die meisten mineralischen Rohstoffe unserer Industrie in der nahen Zukunft keine Verknappung zu befürchten. Tatsächlich kann aber eine weitere Verschärfung der Nutzungskonflikte zu Engpässen bei der Versorgung mit heimischen mineralischen Rohstoffen führen, die nur durch den Import von Steinen mit oft hohem Geokonfliktpotenzial ausgeglichen werden können.
Wesentliche Aufgabe des ISTE ist es, die Interessen der Mitglieder im Themenbereich Natur-, Arten-, Boden- und Grundwasserschutz gegenüber Landesregierung, Parlament, Behörden auf allen Verwaltungsebenen und gegenüber der Öffentlichkeit zu vertreten und die Rahmenbedingungen für eine dezen-trale, nachhaltige und umweltgerechte Rohstoffgewinnung mitzugestalten.
Die Mitarbeit in Verordnungs- und Gesetzgebungsvorhaben des Landes, des Bundes und der Europäischen Union steht damit im Mittelpunkt der ISTE-Fachabteilung Umwelt- und Naturschutz.
Kooperation und Mitarbeit auf allen Ebenen
Der ISTE arbeitet intensiv mit Forschungseinrichtungen, Fachbehörden und Verbänden zusammen und forciert privat-öffentliche Forschungskooperationen, um Ergebnisse der Grundlagenforschung und der angewandten Forschung für die Arbeit der Steine- und Erdenindustrie besser verfügbar zu machen.
Zudem erarbeitet der ISTE mit einem interdisziplinären Team aus den Fachbereichen Biologie, Ingenieur- und Geowissenschaften, Raumplanung, Betriebswirtschaft und Rechtswesen Fachkonzepte im Umweltbereich, erstellt Fachbroschüren in enger Zusammenarbeit mit den Umweltbehörden und bringt Forschungsinitiativen in die Fachgremien der Bundesverbände ein. Hierzu arbeiten ISTE-Mitarbeiter:innen sowie ehrenamtliche Unternehmens-vertreter:innen in den relevanten Gremien der Fachverwaltungen (z. B. Naturschutz- und Wasserbeirat), der deutschen und europäischen Normung (Deutsches Institut für Normung, DIN; Europäisches Institut für Normung, CEN) sowie in den politischen Steuerungsgremien des Landes und des Bundes mit. Diese Arbeit erfolgt entweder durch eine direkte Mitarbeit als Delegierte der Bundesverbände nach dem „Best of Prinzip“ oder indirekt durch die Mitarbeit in den Gremien des Bundesverbandes Mineralische Rohstoffe e.V. (MIRO) und des Bundesverbandes Baustoffe – Steine und Erden e.V. (bbs).
Auf diese Weise werden die Interessen der Mitglieder auf allen Ebenen (Land, Bund, Europa) vertreten.
Warum muss ein Landesverband die europäische Umweltpolitik im Blick haben? Mehr als 75 % der Umweltgesetzgebung ist bereits in europäischer Hand. EU-Gesetze und Verordnungen wirken sich in kürzester Zeit auf die Länderpraxis aus (z. B. TA Luft). Die Unternehmen vor Ort kennen die Probleme bei der Umsetzung am besten. Deshalb müssen Landesverbände diese Fragestellungen frühzeitig direkt oder indirekt über die Bundesverbände auf europäischer Ebene einbringen.
Veranstaltungen
Ein umfassendes Veranstaltungsangebot für die Bereiche Genehmigungs-verfahren, Umweltrecht, biologische Vielfalt in Abbaustätten, Forstliche Rekultivierung, Technische Rekultivierung, Ressourceneffizienz und nachhaltige Georessourcennutzung, hochqualitatives Baustoffrecycling, Mantelverordnung sowie Workshops, Seminare und Lehrgänge zu aktuellen Themen runden das Leistungsspektrum ab. Die starke Nachfrage und die Zusammensetzung der Teilnehmerschaft (neben unseren Mitgliedern sind stets viele Vertreter:innen der Umweltverwaltung und der Umweltfachbehörden anwesend) bestätigen die fachliche Hochwertigkeit und das Informationsniveau unserer Veranstaltungen.
Beratungsleistungen
Durch die Erfahrungen und das Wissen aus zahlreichen Verfahrensbeteiligungen als Träger öffentlicher Belange und der häufigen Beteiligung an Genehmigungsverfahren in allen Regionen des Landes sowie aus der Beteiligung an der Umsetzung von Gesetzen und Verordnungen verfügt der ISTE über einen besonderen Erfahrungsschatz, zum Beispiel über
- den Umfang und die Untersuchungstiefe der Umweltmedien Boden, Wasser, Klima/Luft sowie Arten/Biotope,
- den Umfang und die Untersuchungs-tiefe der Umweltmedien Boden, Wasser, Klima / Luft sowie Arten /Biotope,
- die Anforderungen an die Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft,
- fachliche Fragestellungen bezüglich Boden- und Grundwassergefahrenabschätzung und sich daraus ergebende Anforderungen an Rohstoffgewinnung und Recycling,
- fachliche Fragestellungen bei der Umsetzung von Maßnahmenplänen (z. B. EU-Wasserrahmenrichtlinie oder Natura 2000),
- die Art und Höhe von Sicherheitsleistungen,
- die üblichen und rechtmäßigen Nebenbestimmungen der Genehmigung oder
- die Genehmigungsgebühren.
Umweltschutz – Entwicklungen und Aktivitäten
Im Sommer 2023 tritt die Mantelverordnung in Kraft Zum Artikel
Wesentliche Schnittstellen der Ersatzbaustoffverordnung mit weiteren Handlungsfeldern unserer Branche Zum Artikel
UVP-Pflichtigkeit bei Rohstoffgewinnungsvorhaben Zum Artikel
Versicherungsbürgschaften für ISTE-Mitglieder zur Sicherstellung der Nachsorgepflichten Zum Artikel
Forderungen an die Politik Zum Artikel
Im Sommer 2023 tritt die Mantelverordnung in Kraft
Die Mantelverordnung tritt am 1. August 2023 in Kraft. Von den neuen Regelungen, u.a. des Baustoff-Recyclings und der Verfüllung von Abgrabungen, sind alle Bereiche der Steine- und Erdenindustrie betroffen. Die einschlägigen Ländererlasse werden abgelöst. Es verbleiben noch gut 10 Monate für die Umsetzung der Mantelverordnung. Unsere Branche, die Politik und die Verwaltung stehen vor großen Herausforderungen. Nachfolgend geben wir einen Überblick zu den wesentlichen Regelungsinhalten der Verordnung und gehen auf die wesentlichen Herausforderungen für unsere Branche und Änderungen in der Recyclingpraxis ein. Danach zeigen wir auf, wie sich die Recycling- und Verfüllbranche in Baden-Württemberg auf die Umsetzung der MantelV vorbereitet.
Am 16. Juli 2021 wurde die Mantelverordnung vom 09. Juli 2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2021) und tritt damit am 01. August 2023 in Kraft.
Sie können die Verordnung unter diesem Link herunterladen.
Ein Ausdruck der EBV ist nur direkt aus dem Internet möglich (so auch die copy- und paste-Funktion), die heruntergeladene pdf-Version kann dagegen nicht ausgedruckt/kopiert werden.
Zu den wesentlichen Inhalten der Mantelverordnung wurde in den zurückliegenden Jahresberichten ausführlich berichtet. Es ist die zentrale Verordnung für die Mitglieder des ISTE aus der Recycling- und Verfüllungsbranche, betrifft aber auch andere Bereiche der Steine- und Erdenindustrie sowie die Bauindustrie. Vier Artikel sollen unter anderem sicherstellen, dass die Verwertung von mineralischen Stoffen im Erd-, Straßen-, Wege- und Schienenverkehrswegebau sowie zur Verfüllung und Rekultivierung von Steinbrüchen, Nass- und Trockenabgrabungen gemäß den Zielstellungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erfolgt und ein ausreichender Schutz des Grundwassers und des Bodens gewährleistet ist. Im Wesentlichen sollen vier Artikel folgende Fragen beantworten:
- Artikel 1: Ersatzbaustoffverordnung (EBV): Bis zu welchen Konzentrationen im Wasser (Messung mit sogenannten Elutionsverfahren) und im Feststoff sind mineralische Ersatzbaustoffe (z.B. Recycling-Baustoffe, Bodenmaterialien, Gleisschotter, Schlacken und Aschen) in welchen technischen Einbauweisen (z.B. Tragschicht unter einer Straßendecke) und unter welchen Randbedingungen (z.B. Höhe des Grundwasserabstandes, Art des Untergrundes, Lage zu Wasserschutzbereichen) für das Recycling zulässig?
- Artikel 2: Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV): Erstmalig soll u.a. die Verfüllung von Steinbrüchen, Nass- und Trockenabgrabungen bundeseinheitlich geregelt werden: Bis zu welchen Konzentrationen im Wasser bzw. im Feststoff und unter welchen Randbedingungen (z.B. Höhe des Grundwasserabstandes, Lage zu Wasserschutzbereichen und Karstgebieten) können Bodenmaterialien (und weitere mineralische Materialien) für die Verfüllung und Rekultivierung von Abgrabungen oder für die Landschaftsmodellierung eingesetzt und damit verwertet werden?
- Artikel 3: Änderung der Deponieverordnung (DepV): Diese soll eine Zuordnung von im Rahmen der Güteüberwachung nach der Ersatzbaustoffverordnung klassifizierten mineralische Ersatzbaustoffen, die nicht verwertet werden können (z.B. aus Markt- oder qualitativen Gründen) zu Deponieklassen ermöglichen, ohne diese Materialien erneut mit abweichenden Methoden der Deponieverordnung einstufen zu müssen. Alle Materialklassen von RC-Baustoffen und Bodenmaterialien können ohne weitere Untersuchungen der Deponieklasse 1 zugeordnet werden, die günstigsten Materialklassen von Bodenmaterialien auch der Deponieklasse 0.
- Artikel 4: Änderung der Gewerbeabfallverordnung: Wie sollen mineralische Ersatzbaustoffe, die bei Rückbau, Sanierung, Reparatur technischer Bauwerke als Abfälle anfallen, getrennt rückgewonnen, gesammelt und den Aufbereitungsanlagen zugeführt werden? Hier wird die Gewerbeabfallverordnung lediglich an die Nomenklatur der ErsatzbaustoffV angepasst. Es ist eine in die Zukunft gerichtete Anpassung, wenn es zum Rückbau von technischen Bauwerken nach der EBV kommt.
REZYKLIERTE GESTEINSKÖRNUNGEN FÜR BETON (R-BETON)
Entgegen mancher Annahme regelt die Mantelverordnung nicht die Umweltanforderungen und den Einsatz rezyklierter Gesteinskörnungen im Beton. Dies erfolgt nach Normen. Zulässig sind rezyklierte Gesteinskörnungen mit einer Leistungserklärung auf Grundlage der DIN EN 12620:2008-07. Hierbei müssen die in der DAfStb-Richtlinie „Beton nach DIN EN 206-1 und DIN 1045-2 mit rezyklierten Gesteinskörnungen nach DIN EN 12620“, Ausgabe 2010-09 aufgeführten Merkmale erklärt und die geforderten Leistungen erfüllt sein. Außerdem muss durch eine Herstellererklärung bestätigt sein, dass die Höchstwerte der Eluat- und Feststoffparameter gemäß DIN 4226-101:2017-07 unter Beachtung von DIN 4226-102:2017-07 nicht überschritten sind. Im Klartext regelt die DAfStb-Richtlinie unter anderem die zulässigen Volumenanteile und stofflichen Zusammensetzungen rezyklierter Gesteinskörnungen im Gesteinskörnungszuschlag des Betons von bis zu 45 Vol.-% und die DIN 4226 - Teil 101 die zulässigen Konzentrationen umweltrelevanter Parameter im Feststoff und Eluat. All diese Regelungen werden in der kommenden Novelle der Betonnorm DIN EN 1045 zusammengeführt und teilweise geändert (vgl. Kapitel Technik und Normung).
Bei den Feststoff- und Eluatwerten für rezyklierte Gesteinskörnungen, die nach der Betonnorm noch nach veralteten Elutionsmethoden und Kriterien untersucht werden, ergibt sich allerdings eine Schnittstelle mit der kommenden Ersatzbaustoffverordnung. Die Werte und die Verfahren müssen dringend harmonisiert bzw. an die ErsatzbaustoffV angepasst werden (siehe Kapitel unten).
ASPHALTGRANULAT IM VERWERTUNGSVERFAHREN A
Die ErsatzbaustoffV regelt nicht die Verwendung von mineralischen Ersatzbaustoffen als Ausbauasphalt der Verwertungsklasse A im Straßenbau, sofern die "Richtlinien für die umweltverträgliche Verwertung von Ausbaustoffen mit teer-/pechtypischen Bestandteilen sowie für die Verwertung von Ausbauasphalt im Straßenbau – RuVAStB 01 – Ausgabe 2001, Fassung 2005" der Forschungsgesellschaft für Straßen und Verkehrswesen (FGSV) und die "Technischen Lieferbedingungen für Asphaltgranulat – TL AG-StB 09 – Ausgabe 2009" der Forschungsgesellschaft für Straßen und Verkehrswesen (FGSV) angewendet werden. Demnach gelten für diesen Verwendungszweck nicht die Materialwerte für RC-Baustoffe nach ErsatzbaustoffV, sondern die mineralischen Ersatzbaustoffe als Ausbauasphalt der Verwertungsklasse A im Straßenbau müssen weiterhin nur auf den Feststoffgehalt der 16 EPA PAK und im WF 10-Eluat auf den Phenolindex untersucht werden und nach RuVAStB 01 folgende Grenzwerte einhalten:
Feststoffgehalt 16 EPA PAK ≤ 25 mg/kg und WF 10-Eluat Phenolindex ≤ 0,1 mg/L
Auch hier ergibt sich allerdings eine Schnittstelle mit der kommenden Ersatzbaustoffverordnung mit weiteren Konsequenzen für den Umgang mit teerhaltigem Material (siehe Kapitel unten).
ISTE und QRB haben auf dem 24. Baustoff-Recycling-Tag am 27. Oktober 2021 die kommende MantelV im Detail vorgestellt und nachfolgende wesentlichen Änderungen und Herausforderungen für unser Branche herausgearbeitet:
- Ablösung der Länderregelungen (BW: RC-Erlass 2004, VwV Boden 2007, BY: RC-Leitfaden) und vieles mehr im August 2023
- Verwaltungshandeln im Vollzug könnte sich schon vor Inkrafttreten der MantelV im Jahr 2023 am aktuellen Stand der Technik orientieren
- In BW in rein materieller Hinsicht (Einhaltbarkeit Grenzwerte) Verbesserungen in den RC- (bei Akzeptanz RC-1 + RC-2!) und Verfüllquoten (BM-0/BM-0*)
- Deutlich höherer Aufwand in der Qualitätskontrolle (u.a. Güteüberwachung) für Recycling
- Neue bürokratische Hürden in der EBV: Anzeige-/Dokumentationspflichten, Ersatzbaustoffkataster, Nichtregelung von Abfallende-/Produktregelung. Diese klingen wie Misstrauensvoten und verkomplizieren das Recycling.
Eine erfolgreiche Umsetzung der MantelV gelingt nur, wenn Politik, Verwaltungsvollzug und Industrie an einem Strang ziehen! Aus Sicht von ISTE und QRB und der Bundesverbände wie u.a. BBS, BRB, BDE war das Scheitern der MantelV jedoch nie eine Option. Unsere zentralen Forderungen sind: Produktneutrale Ausschreibung und Akzeptanz aller Materialklassen in den dafür zugelassenen Einbauweisen. Nur mit einer klaren Vorbildfunktion und Unterstützung durch die öffentliche Hand und einer massiven Akzeptanzsteigerung für die nach EBV klar geregelten technischen Einbauweisen, nicht nur für die beste Materialqualität RC-1, sondern auch für den in der EBV eindeutig geregelten umweltgerechten Einsatz von RC-2 und RC-3 kann das Projekt Mantelverordnung gemeinsam gelingen.
BAUSTOFFRECYCLING
Die Ersatzbaustoffverordnung kann als Säulenmodell aufgefasst werden, mit den zentralen Säulen:
- Rückbau
- Annahme
- Herstellen
- Einbau
1. RÜCKBAU: Von Vielen gefordert aber in der EBV nicht verwirklicht: Die EBV regelt keine klare Bauherrenverpflichtung zur Vorerkundung im Bauwerk vor Abbruch, wie es zum Beispiel in der österreichischen Recycling-Baustoffverordnung der Fall ist. Zwar regelt § 24 der EBV für alle mineralischen Ersatzbaustoffe (MEB, siehe Definitionen in § 2 Nr. 18 bis 32) alle Punkte der Gewerbeabfallverordnung mit einigen Zusätzen. Es handelt sich aber lediglich um eine Anpassung der Gewerbeabfallverordnung an die Nomenklatur der EBV. Es ist eine in die Zukunft gerichtete Regelung, wenn es in einigen Jahren zum Rückbau technischer Bauwerke nach EBV kommt. Demnach sollen MEB auch getrennt von Primärrohstoffen, die als Abfälle anfallen, gesammelt und befördert werden (außer gleichartige RC-Baustoffe). Erzeuger und Besitzer müssen die gesammelten Abfallfraktionen dann aufbereiten, wenn diese nicht unmittelbar für technische Bauwerke wiedereinsetzbar sind. Eine erneute Verwertung der getrennt gesammelten MEB in einem technischen Bauwerk nach EBV ist möglich, wenn nach Art und Materialklasse eindeutig bestimmbar.
2. ANNAHME: Wichtige Akteure sind hier der Betreiber der Aufbereitungsanlage und die Untersuchungsstelle (DIN EN ISO/EC 17025 akkreditiertes Labor, vgl. § 2, Nr. 10). Da die Verpflichtung zur Vorerkundung und deren Ausgestaltung nicht klar geregelt sind, bleibt es dabei, dass sich der Abfallerzeuger und der Anlagenbetreiber über eine gute Annahmekontrolle gegen das Risiko absichern müssen, sich belastetes Material einzuhandeln. Nach EBV ist, wie bisher üblich, mindestens eine klassische Annahmekontrolle durchzuführen, bestehend aus einer Routinekontrolle (Sichtkontrolle und Feststellung zur Charakterisierung). Dabei sind Name, Anschrift, Sammler oder Beförderer, Masse und Herkunftsbereich, Abfallschlüssel gemäß AVV, Bezeichnung der Baumaßnahme oder Anfallstelle, Zusammensetzung, Verschmutzung, Konsistenz, Aussehen, Farbe, Geruch aufzunehmen.
Über eine Kannbestimmung sind auch weitere Feststellungen bis hin zur Materialklassifizierung möglich. Probenahmen und Untersuchungen sind dann durch eine anerkannte Untersuchungsstelle durchzuführen. Eine getrennte Lagerung unbekannter oder höher kontaminierter Materialien ist erforderlich aber nichts Neues (vgl. Vollzugshinweise zur Überwachung von Bauschutt-RC-Anlagen in BW). Aber: Die Verdachtsermittlung ist sehr kompliziert! Wenn Überschreitungen festgestellt werden, ist nur noch eine Getrenntaufbereitung möglich.
Zum Thema Risiko bei der Annahme ist die Regelung in § 3 (1) wichtig. Diese enthält die Möglichkeit, den Abfallerzeuger in die Pflicht zu nehmen:
„Für die Ermittlung der Schadstoffgehalte in mineralischen Abfällen wesentliche, vorliegende Untersuchungsergebnisse oder aus der Vorerkundung von Bauwerken oder Böden vorliegende Hinweise auf Schadstoffe sind vom Abfallerzeuger oder -besitzer dem Betreiber der Anlage bei der Anlieferung vorzulegen."
Das heißt, der Betreiber einer Recyclinganlage kann vom Abfallerzeuger eine wahrheitsgemäße Auskunft verlangen und ihn in eine Garantenstellung bringen. Tipp an die Recycler: Formular ausfüllen und unterschreiben lassen!
3. HERSTELLEN: Hier geht es in erster Linie um die „chemische Güteüberwachung“ von mineralischen Ersatzbaustoffen: Wichtige Akteure sind hier der Betreiber der Aufbereitungsanlage, die Überwachungsstelle (nach RAP Stra oder DIN EN ISO/IEC 17065, vgl. § 2, Nr. 9) und die Untersuchungsstelle (nach DIN EN ISO/IEC 17025, vgl. § 2, Nr. 10).
Die wesentlichen Aufgaben: Der Betreiber muss eine Güteüberwachung bestehend aus dem Eignungsnachweis (EN), der werkseigenen Produktionskontrolle (WPK) und der Fremdüberwachung (FÜ) durchführen. Der Eignungsnachweis, bestehend aus einer Betriebsbeurteilung und einer Erstprüfung, und die Fremdüberwachung erfolgen durch die Überwachungsstelle (insbesondere die Probenahme). Die Analytik erfolgt durch die Untersuchungsstelle im Unterauftrag der Überwachungsstelle. Die WPK erfolgt in eigener Verantwortung des Betreibers (hier kann auch die Probenahme durch eine Untersuchungsstelle erfolgen). Die Überprüfung der bautechnischen Eigenschaften nach anderen Vorschriften bleibt unberührt. Die wesentliche Herausforderung liegt hier in den neuen Untersuchungsmethoden und der Materialklassifizierung in die neuen Materialqualitäten wie beispielsweise RC-1, RC-2, RC-3 für Recycling-Baustoffe. So ist im Rahmen der Erstprüfung des EN neben Feststoffuntersuchungen auch ein ausführlicher Säulenversuch nach DIN 19528 (2009) und ein umfänglicher Untersuchungsumfang erforderlich. Im Rahmen der WPK und FÜ kann ein WF 2-Säulenkurztest nach DIN 19528 oder ein WF 2-Schütteleluat nach DIN 19529 (2015) durchgeführt werden. Die neuen Methoden bei einem Wasser- zu Feststoffverhältnis von 2 l/kg versus bisher 10 l/kg führen zu anderen Ergebnissen und Materialklassifizierungen. Wie in den früheren Jahresberichten erläutert, ist nach Untersuchungen des UM BW aus dem Jahr 2015 (RC) und 2018 (Bodenmaterial) aber zu erwarten, dass MEB, die bisher als Z 1.1 eingestuft waren, auch zukünftig als RC-1 oder BM-F1 eingestuft werden können. Nach verfügbarer Datenlage findet eine nur geringe Verschiebung in die Klassen RC-2 bzw. BM-F2 statt.
Die Zeit für die Durchführung der Eignungsnachweise wird knapp: Nach § 27 Übergangsvorschriften der EBV gilt:
„Betreiber von Aufbereitungsanlagen, die am 01. August 2023 in Betrieb sind, müssen bis zum 01. Dezember 2023 einen Eignungsnachweis erbringen."
D.h. alle MEB, die bisher in Verkehr gebracht wurden, müssen bis dahin nach den neuen Methoden untersucht und klassifiziert sein (durch Überwachungsstellen beprobt und Untersuchungsstellen analysiert)!
4. VERWENDUNG: Hier geht es um den Einbau von bestimmten MEB bzw. Materialklassen von MEB in die dafür zugelassenen technischen Einbauweisen der EBV. Wichtige Akteure sind hier der Bauherr und der Verwender. Die wesentlichen Aufgaben: Einbauen von güteüberwachten MEB und untersuchten nicht aufbereiteten BM/BG in die jeweils zulässigen Einbauweisen nach Anlagen 2 und 3 im dafür vorgesehenen bautechnischen Zweck, unter Beachtung der Gemischregelungen, der Lage zu Wasserschutzbereichen und empfindlichen Gebieten, wie Karstgebieten, oberhalb der dafür vorgesehenen Grundwasserdeckschichten und Grundwasserabstände. Unter diesen Bedingungen besteht keine Besorgnis von nachteiligen Veränderungen der Grundwasserbeschaffenheit und von schädlichen Bodenveränderungen. BM-0 und BG-0 können frei verwendet werden. Es ist keine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich.
BUNDESBODENSCHUTZVERORDNUNG
Im Rahmen der Novelle der BBodSchV geht es unter anderem um die Verfüllung von Abgrabungen. Im Vergleich zu den Regelungen in Baden-Württemberg (Verwaltungsvorschrift des Umweltministeriums für die Verwertung von als Abfall eingestuftem Bodenmaterial (VwV Boden vom 14. März 2007 in GABI vom 25. April 2007) kann auch auf der Grundlage eines Untersuchungsprojektes des Umweltministeriums aus dem Jahr 2018 festgestellt werden:
- Geringerer Untersuchungsaufwand für BM-0 (lediglich Feststoffgehalte) versus Z0
- Geringerer Untersuchungsaufwand BM-0* (Eluatwerte nur, wenn Feststoffgrenzwerte überschritten, außer Sulfat) versus Z0*
- Einfachere und praktikablere Regelung der Materialklasse BM-0 Ton (z.B. zulässig in Karstgebieten) im Vergleich zur früheren Zuordnungsklasse Z0* IIIA
- Gehalt an organischem Kohlenstoff (TOC) und Sulfat sind keine Ausschlusskriterien im engeren Sinne. Der TOC muss nur bei Hinweisen gemessen werden und kann 1 Massenprozent überschreiten, wenn der TOC auf natürliche organische Bestandteile zurückzuführen ist. Bei der Auslegung der TOC-Reglung durch zuständige Behörde, sollte das eigentliche Ziel der Verhinderung einer Gasbildung etc. nicht aus den Augen verloren werden
- Technisch erforderliche Fahrstraßen in Verfüllungen für ca. 40 % der RC-Baustoffe möglich, die Umsetzbarkeit ist fraglich, denn es müssen RC-Baustoffe deklariert werden, die die Materialwerte von BM-0* einhalten. Limitierend sind hier insbesondere Sulfat und PAK.
- Bezogen auf die Einhaltung der Materialwerte rein statistisch Zunahme der Verfüllmöglichkeiten in der Qualität BM-0 um 1,5 Mio. Tonnen und in der Qualität BM-0* um 4 Mio. Tonnen
- Entsprechend Rückgang der Bodenmaterialien, die in technischen Bauwerken verwertet oder auf Deponien beseitigt werden müssen, um mehr als 4 Millionen Tonnen
STEA-GRUNDLAGENSEMINARE ZUR MANTELVERORDNUNG
Im Rahmen der Steine Erden Akademie (stea, siehe Kapitel Öffentlichkeitsarbeit) wurden 4 Grundlagenseminare zur Mantelverordnung durchgeführt und mehr als 500 Online-Teilnehmende erreicht. Weitere Detailschulungen zu den verschiedenen Aufgabenbereichen der EBV werden in den einschlägigen Gremien des ISTE und des QRB vorbereitet.
QEB.APP ZUR UMSETZUNG DER MANTELV IN DEN STARTLÖCHERN
Das Jahr 2021/2022 stand und steht weiterhin im Zeichen der Weiterentwicklung der QRB-Plattform zu einer Anwendung für das Qualitätsmanagement und Einbau von Baustoffen Applikation (qeb.app), welche aus dem Modul Güteüberwachung und dem Modul Einbaukarte Baden-Württemberg besteht. Die qeb.app basiert auf einem Geo-Informations-System (GIS) und dient zur operativen Umsetzung der Mantelverordnung des Bundes ab dem 01. August 2023. Im verbleibenden Jahr bis zum Inkrafttreten der neuen Regelungen wird qeb.app getestet und im Rahmen von Pilotprojekten in den Produktivbetrieb gebracht. Wir stehen hierzu in engem Kontakt mit dem Umweltministerium, so auch zum Thema der Anerkennung des QRB als Güteüberwachungsgemeinschaft im Sinne der EBV.
ZEITNAHE DURCHFÜHRUNG EINES EIGNUNGSNACHWEISES NACH ERSATZBAUSTOFFVERORDNUNG
Nach Lesart der EBV und Rücksprache mit dem Umweltministerium kann mit der Erlangung von Eignungsnachweisen ab sofort, also vor Inkrafttreten der MantelV, begonnen und diese dann verwendet werden. ISTE und QRB halten es für sehr ratsam, mit den Eignungsnachweisen so rasch wie möglich zu beginnen, weil noch unklar ist, ob hinreichend Laborkapazitäten zur Durchführung der Laboruntersuchungen im Rahmen der Erstprüfung vorliegen. Zumindest sollte der Untersuchungsaufwand über einen längeren Zeitraum als die verbleibenden 4 Monate ab Inkrafttreten der EBV verteilt werden. Mit Schreiben von August 2022 haben ISTE und QRB die Mitgliedsfirmen der Fachgruppe Recycling-Baustoffe und Boden (FG RcBB) und des Qualitätssicherungssystems Recycling-Baustoffe Baden-Württemberg (QRB) angeschrieben mit der Bitte, ihre jeweiligen Überwachungsstellen (anerkannte Institute nach RAP Stra 15 oder nach der DIN EN ISO/EC 17065, 2013, gemäß § 2, Nr. 9 der EBV) mit der Durchführung eines Eignungsnachweises und nachfolgend einer Fremdüberwachung nach EBV für eine oder mehrere Recycling-Baustoffe (z.B. verschiedene Lieferkörnungen, Zusammensetzungen und/ oder bisherige Zuordnungsklassen) zu beauftragen. ISTE und QRB bitten ihre Mitglieder, diese Ergebnisse für weitere Auswertungen zur Verfügung zu stellen. Diese anonymisierte Auswertung dient zur
- Erfahrungssammlung mit der Güteüberwachung und Feststellung von möglichen Fehlstellen der EBV
- Abschätzung von Laborkapazitäten und Aufwand
- Abschätzung der zukünftigen Einstufung/ Materialklassifizierung von mineralischen Ersatz-baustoffen in Baden-Württemberg
- Testung der qeb.app – Qualitätsmanagement und Einbau von Baustoffen Applikation
- Frühzeitige Kommunikation von Erfahrungen und möglichen Fehlstellen der Verordnung an das Landes- und/oder das Bundesumweltministerium.
- Präsentation erster Erfahrungen auf dem 25. Baustoff-Recycling-Tag am 19. Oktober 2022 in Filderstadt
Wesentliche Schnittstellen der Ersatzbaustoffverordnung mit weiteren Handlungsfeldern unserer Branche
Diese können wie folgt zusammengefasst werden:
- „Chemische Güteüberwachung" nach EBV orientiert am Gesamtsystem Güteüberwachung der europäischen Normung (EN, WPK, FÜ, Verantwortlichkeiten [Überwachungsstelle: RAP Stra 15 oder DIN EN ISO/IEC 17065, Untersuchungsstelle: DIN EN ISO/IEC 17025], Turnus)
- Schnittstelle EBV mit Regelwerk der FGSV
- Materialwerte und -klassen der EBV und Anhang D der TL Gestein-StB
- Labormethoden und Analysemethoden nach EBV und TP Gestein-StB
- Technische Einbauweisen der EBV und RuA-StB
- Bestimmung der Bodenart der Grundwasserdeckschicht am Verwendungsort nach bodenkundlicher Ansprache von Bodenproben (Kartieranleitung 4) oder Baugrunduntersuchungen (DIN 18196, Bodenklassifikation Erd- und Grundbau)
- Schnittstelle EBV – R-Beton: Es gelten Umweltanforderungen nach Normen bzw. Verwaltungsvorschriften in Technischen Baubestimmungen (VV TB) der Länder, z.B. VwV TB Baden-Württemberg vom 20. Dezember 2017
- Schnittstelle EBV – Asphaltverwertung (RuVA-StB und TL AG-StB): Es gelten die Umweltanforderungen nach Technischen Regelwerken
Zwar gilt die EBV als Verordnung der Bundesregierung für sich. Der Koordinierungsausschuss Bau (KoA-Bau) der FGSV schlägt aber vor, die EBV in das Regelwerk der FGSV zu implementieren, soweit es die Anwendung im Straßen-, Erd- und Wegebau erleichtert. Die Koordination dieser Tätigkeiten liegt beim AA 6.2 "Umweltverträglichkeit, Industrielle Nebenprodukte und RC-Baustoffe".
Im Einzelnen werden in der Arbeitsgruppe 6 "Gesteinskörnungen, Ungebundene Bauweisen", im Arbeitsausschuss 6.2 "Umweltverträglichkeit, Industrielle Nebenprodukte und RC-Baustoffe", Arbeitskreis 6.2.7 "Auslaugverfahren" folgende Arbeiten durchgeführt:
- Kontrolle der DIN 19528 (WF 2- Säulenversuch) auf notwendige Ergänzungen/Präzisierungen und ggf. Erarbeitung eines neuen Teils 7.1.6 der TP Gestein-StB
- Kontrolle der DIN 19529 (WF 2-Schüttelversuch) auf notwendige Ergänzungen/Präzisierungen und ggf. Erarbeitung eines neuen Teils 7.1.7 der TP Gestein-StB
- Kontrolle des Teils 7.2 der TP Gestein-StB (Bestimmung der Feststoffgehalte) auf erforderliche Anpassungen
- Überarbeitung des Teils 7.3 der TP Gestein-StB (Analyseverfahren), d.h. insbesondere Übernahme der in der EBV genannten Analyseverfahren
KoA-Bau Ad-hoc-Gruppe "Ersatzbaustoffverordnung (EBV)" 0.2.2.4
Dieser Ausschuss hat die Aufgabe einer Übertragung der Einbauweisen und Einbautabellen der EBV, welche damals in Abstimmung des Umweltbundesamtes (UBA) mit der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) in der Umwelt-Verkehrswege-AG EBV entwickelt wurden, in eine Neufassung der RuA-StB. Dabei will die FGSV die Tabellen auf die Bauweisen/ Materialkombinationen beschränken, die bautechnisch sinnvoll und entsprechend dem FGSV-Regelwerk zulässig sind und die in der EBV verwendeten Begriffe im Sinne der Begriffsbestimmungen der FSGV „übersetzen", was zur Klarheit der Regelungen beitragen würde.
Ggf. werden auch Skizzen zur Lage der in den Einbautabellen genannten Schichten aus den Richtlinien für den Straßenoberbau (RStO) entwickelt. Im Anschluss sollen die ZTV`en und TL`en überprüft werden, ob Hinweise zur Prüfung der Umweltverträglichkeit ergänzt oder modifiziert werden müssen.
Die EBV regelt nicht die Anforderungen an rezyklierte Gesteinskörnungen für Beton. Diese sind in Normen geregelt (siehe oben). Bzgl. der Umweltanforderungen ergibt sich jedoch eine Schnittstelle mit der EBV. Es gelten noch die Umweltanforderungen nach Normen bzw. Verwaltungsvorschriften in Technischen Baubestimmungen (VVTB) der Länder. Dort sind Anforderungen an die Eluatkonzentrationen und die Feststoffgehalte von rezyklierten Gesteinskörnungen tabelliert, die sich noch an den Zuordnungskriterien aus der LAGA M20 orientieren. Die Z-Werte liegen i.d.R. im Bereich von Z 2. Die Eluatwerte müssen abweichend von der EBV noch im veralteten WF 10-Eluat untersucht werden. Mit dem Inkrafttreten der Mantelverordnung besteht dringender Harmonisierungsbedarf, sonst müsste ein Haufwerk mit demselben RC-Baustoff je nach Verwendungszweck als rezyklierte Gesteinskörnung im Beton oder als MEB im Straßenbau zweimal und mit unterschiedlichen Verfahren untersucht werden, was jeglicher Sinnhaftigkeit entbehrt. In der Konsequenz sollte die Elutionsmethode zur Untersuchung von rezyklierten Gesteinskörnungen der EBV entsprechen (WF 2-Eluat) und die Materialwerte für RC-Baustoffe zur Beurteilung eingeführt werden. In der Logik der bisherigen Regelung sollten die Materialwerte von RC-3 für rezyklierte Gesteinskörnungen zulässig sein.
Die EBV regelt nicht die Verwendung von mineralischen Ersatzbaustoffen als Ausbauasphalt der Verwertungsklasse A im Straßenbau, indem sie für diesen Verwendungsbereich auf die RuVA-StB 01 und die TL AG-StB 2009 verweist (siehe oben). Diese MEB müssen demnach nicht die Materialwerte für RC-Baustoffe nach EBV, sondern lediglich im Feststoffgehalt 16 EPA PAK ≤ 25 mg/kg und im WF 10-Eluat den Phenolindex ≤ 0,1 mg/L einhalten.
Entgegen manch missverständlicher Pressemeldung ändert die EBV insbesondere auch nicht die Zuordnung nach AVV als gefährlichen Abfall (PAK16-Gehalt > 200 mg/kg). Nähere Informationen hierzu finden sich auf der Homepage der LUBW.
Allerdings nimmt die EBV die Verwertungsklasse B und C für Ausbaustoffe mit teer-/pechtypischen Bestandteilen nicht aus ihrem Regelungsbereich aus. Dies bedeutet juristisch im Umkehrschluss, dass die RC-3 Materialwerte einzuhalten sind. Dann würde für diese teer-/pechtypischen Bestandteile sogar ein niedrigerer Wert für die 16 EPA PAK von ≤ 20 mg/kg gelten als für Ausbaustoffe in der Verwertungsklasse A.
In der Konsequenz beendet die EBV faktisch und indirekt das Kaltmischverfahren von teerhaltigem Material im Straßenbau, weil diese Materialien viel höhere PAK-Gehalte aufweisen. Der Leitfaden zum Umgangen mit teerhaltigem Material (2018) muss folglich umgeschrieben werden.
Dem Vernehmen nach will die Landesregierung Anlagen zur thermischen Verwertung von teerhaltigem Material in Baden-Württemberg unterstützen, um einem Entsorgungsengpass entgegenzuwirken.
UVP-Pflichtigkeit bei Rohstoffgewinnungsvorhaben
Umweltverwaltungsgesetz, UVP-Modernisierungsgesetz, verschiedene Urteile und weitere Rahmenbedingungen haben zu einer Heterogenisierung bei der Ermittlung der UVP-Pflichtigkeit geführt. Der ISTE arbeitet mit dem Umweltministerium an einer Vereinheitlichung der Kriterien und damit des Verwaltungsvollzugs.
Versicherungsbürgschaften für ISTE-Mitglieder zur Sicherstellung der Nachsorgepflichten
In der Praxis kommt es regelmäßig zu Forderungen nach Sicherheitsleistungen (z.B. Sicherstellung der Nachsorgepflichten im Bereich Rekultivierung oder bei Recyclinganlagen). Für ISTE-Mitglieder besteht die Möglichkeit, über die SÜDVERS FiMO GmbH Sonderkonditionen zu Bürgschaftsversicherungen zu erhalten, mit denen Sicherheitsleistungen hinterlegt werden können. Dieses Angebot gilt nur für ISTE-Mitglieder. Weitere Informationen können über den internen Downloadbereich abgerufen werden.
Forderungen an die Politik
- Es muss ein Rohstoffbewusstsein in der Gesellschaft geschaffen werden, das neben Ressourceneffizienz durch Recycling auch auf die heimische Rohstoffgewinnung setzt. Dabei sind die Vorteile der heimischen Rohstoffgewinnung herauszustellen.
- Politik und Verwaltung müssen eine nachhaltige Nutzung und Entwicklung von Rohstoffgewinnungsstätten sicherstellen. Hierzu gehört auch die Ausweisung von neuen Abbaustätten: Dezentralität bei der Rohstoffgewinnung ist dringend wünschenswert, durch planerische Fehlsteuerungen aber mehr und mehr gefährdet.
- Ausufernde finanzielle und administrative Belastungen müssen beseitigt werden – zur Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit heimischer Unternehmen sind klare politische Bekenntnisse erforderlich!
- Der allgemeine Trend der kurzen Anhörungsfristen in den Beteiligungsverfahren muss umgekehrt werden. Sollte sich die Tendenz fortsetzen, wäre ein wesentliches Element demokratischer Teilhabe und damit letztlich auch die Akzeptanz weiterer gesetzlicher Belastungen in der Wirtschaft gefährdet.
- Die solide Abschätzung der Folgen von Gesetzesvorhaben ist Aufgabe des Gesetzgebers, wird aber immer stärker der betroffenen Industrie überlassen. Zusätzlich werden deren Resultate und Warnungen ignoriert bzw. nicht in hinreichendem Umfang berücksichtigt.
- Zielkonflikte zwischen Ökonomie und Ökologie müssen im Rahmen einer nachhaltigen und abgestimmten Umwelt- und Wirtschaftspolitik gelöst werden.
- Rahmenbedingungen in der Kreislaufwirtschaft verbessern! Nur durch systematische Erfassung von Abfallströmen kann der schleichenden Reduzierung der Entsorgungskapazitäten entgegengewirkt werden. Dabei sind ökologische wie wirtschaftliche Aspekte, z. B. Dezentralität und Verwertungsmöglichkeiten, gleichermaßen zu berücksichtigen.
- Unterstützung bei der Entwicklung geeigneter Umweltrahmenbedingungen für die erforderliche dezentrale und nachhaltige Rohstoffgewinnung des Landes Baden-Württemberg
- Schlüssige Politik bezüglich der Zielsetzung der Ressourceneffizienz durch Recycling und des Boden- und Grundwasserschutzes
- Bereitstellung von mehr Fachpersonal für die mit dem Umweltmedienschutz befassten öffentlichen Stellen zur Erarbeitung von fachlichen Kriterien für eine umweltgerechte Georessourcennutzung
- Klare Ordnungspolitik im Bereich des Baustoff-Recyclings um sicherzustellen, dass nur güteüberwachte und -geprüfte Recyclingbaustoffe umweltverträglich dort eingesetzt werden, wo sie eingesetzt werden dürfen
Naturschutz – Entwicklungen und Aktivitäten
Natur auf Zeit - Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes Zum Artikel
Bundesweite Biodiversitätsdatenbank der Steine- und Erdenindustrie Zum Artikel
Evaluation der Ökokonto-Verordnung Zum Artikel
Forderungen an die Politik Zum Artikel
Natur auf Zeit - Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
ISTE und NABU Baden-Württemberg haben gemeinsam ein Diskussionspapier mit einem Gesetzgebungsvorschlag zu Natur auf Zeit erarbeitet. Dem Diskussionspapier haben sich neben den Bundes- und Landesverbänden der Steine- und Erdenindustrie auch der NABU Bundesverband und weitere 13 Landesverbände des NABU angeschlossen. Wesentlicher Inhalt des Diskussionspapiers ist ein gemeinsamer Regelungsvorschlag zur Änderung des BNatSchG, der sich auf die zugelassene Rohstoffgewinnung bezieht. Der gemeinsame Gesetzgebungsvorschlag wurde 2020 an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) und das Bundesamt für Naturschutz (BfN) übermittelt.
Die Bundesregierung hat im Februar 2021 eine Novelle des Bundesnaturschutzgesetzes auf den Weg gebracht. Das novellierte Gesetz beinhaltet eine Verordnungsermächtigung, die einen nutzungsintegrierten Ansatz für die zugelassene Rohstoffgewinnung konkretisieren soll. Die Einhaltung der in dieser Verordnung geregelten Anforderungen soll dann im Ergebnis zu einer Lösung der artenschutzrechtlichen Konflikte führen und damit die Biodiversität fördern. Der ISTE wird den anstehenden Prozess intensiv begleiten, um sicherzustellen, dass die mit der zugelassenen Rohstoffgewinnung verbunden Chancen ausreichend gewürdigt und pragmatische Lösungsansätze gefunden werden. Die Idee „Natur auf Zeit“ kann nur dann erfolgreich sein, wenn sie auch für kleine und mittelständische Unternehmen attraktiv ist. Wichtig ist daher, dass der bürokratische Aufwand klein ist und gleichzeitig eine maximal mögliche Rechtssicherheit entsteht.
Das gemeinsame Diskussionspapier wurde im Jahr 2020 an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) und das Bundesamt für Naturschutz (BfN) übermittelt.
dvfd
ggr
Den ausführlichen Exkurs zu "Natur auf Zeit" aus dem Jahresbericht 2019-2020 als PDF herunterladen und anschauen
Bundesweite Biodiversitätsdatenbank der Steine- und Erdenindustrie
Biodiversitätsdaten stellen eine wichtige Grundlage für die Arbeit der Unternehmen und Verbände der Steine- und Erdenindustrie dar. Obwohl Biodiversitätsdaten laufend und aufwändig erhoben werden, gibt es bisher wenig verwertbare Daten, da eine „zentrale Sammelstelle“ fehlt. Mit der Biodiversitätsdatenbank soll der Beitrag der Steine- und Erdenindustrie zur Förderung der biologischen Vielfalt langfristig erfasst, dokumentiert und ausgewertet werden. Ziel ist es, stetig belastbares Zahlenmaterial für Unternehmen und Verbände zu genieren, um damit weiträumig fundierte Aussagen treffen zu können. Die Daten können dazu beitragen, flexible und nachhaltige Strategien im Umgang mit zukünftigen Eingriffen einzuführen (z.B. Datengrundlage für das Konzept „Natur auf Zeit“). Die Beteiligung an der Datenbank ist für Unternehmen freiwillig. Dennoch ist eine Vielzahl an Daten notwendig, um fundierte Aussagen über die Biodiversität in den heimischen Gewinnungsstätten treffen zu können. Die Verbände der Initiative sind daher für den Erfolg des Projektes auf die engagierte Mitarbeit der Unternehmen und ihrer Dienstleister angewiesen.
Für die Implementierung der bundesweiten Biodiversitätsdatenbank haben sich der Bundesverband Mineralische Rohstoffe, der Verein Deutscher Zementwerke, der Bundesverband der Deutschen Kalkindustrie, der Bundesverband Keramische Rohstoffe und Industrieminerale, der Bundesverband der Gipsindustrie, der Deutsche Naturwerksteinverband sowie der Bundesverband der Deutschen Ziegelindustrie unter dem Dach des Bundesverbandes Baustoffe – Steine und Erden zusammengeschlossen. Des Weiteren engagieren sich als Landesverbände der Verband der Bau- und Rohstoffindustrie, der Bayerische Industrieverband Baustoffe, Steine und Erden, der Unternehmerverband Mineralische Baustoffe sowie der Industrieverband Steine und Erden Neustadt/Weinstraße.
Grundlage der bundesweiten Biodiversitätsdatenbank ist die Datenbank des ISTE, die von 2011 bis 2017 in enger Zusammenarbeit mit Unternehmen der Steine-Erden-Industrie sowie Planungs- und Ingenieurbüros entwickelt wurde. Nach dreijähriger Entwicklungsarbeit, die von einem regen Austausch der kooperierenden Verbände begleitet war, konnte im September 2021 die bundesweite Biodiversitätsdatenbank der Steine- und Erdenindustrie für Unternehmen und Verbände freigeschaltet werden (www.biodiversitaet-sichern.de › user › login). Zahlreiche Unternehmen beteiligen sich bereits daran.
Den Exkurs zur Biodiversitätsdatenbank aus dem Jahresbericht 2021/2022 finden Sie hier als pdf-Dokument.
Nach dreijähriger Entwicklungsarbeit konnte im September 2021 die bundesweite Biodiversitätsdatenbank der Steine- und Erdenindustrie für Unternehmen und Verbände freigeschaltet werden.
Evaluation der Ökokonto-Verordnung
Die Evaluation der Ökokonto-Verordnung (ÖKVO) wurde mittlerweile abgeschlossen, der dazugehörige Endbericht wurde bereits Anfang 2019 veröffentlicht. Mit der Evaluation sollen das Verfahren zur Anerkennung der Ökokonto-Maßnahmen, die ökokontofähigen Maßnahmen sowie die Bewertungsvorgaben überprüft werden. Der vorgelegte Bericht dient als Grundlage für die Novellierung der ÖKVO und die Verzahnung der ÖKVO mit der geplanten Kompensationsverordnung des Landes. Die Evaluationsergebnisse haben aufgezeigt, an welchen Stellen die ÖKVO möglicherweise optimiert werden könnte. U. a. wird vorgeschlagen, weitere Bewertungsfaktoren zu entwickeln und vorhandene zu präzisieren, den Katalog der ökokontofähigen Maßnahmen dahingehend zu überprüfen, ob weitere Maßnahmen aufgenommen werden sollten. Daneben soll auch die Kompensationsverzeichnis-Verordnung auf Basis der Verordnungsermächtigung des § 18 Abs. 3 NatSchG novelliert werden.
Seit Veröffentlichung des Endberichts zur Evaluation wurden keine weiteren Zwischenergebnisse veröffentlicht. Der ISTE wird den nun anstehenden Novellierungsprozess der Verordnungen intensiv begleiten, um sicherzustellen, dass die mit den Vorhaben der Steine- und Erdenindustrie einhergehenden Besonderheiten berücksichtigt werden und die damit verbundenen Chancen während und nach der Rohstoffgewinnung ausreichend gewürdigt werden.
Forderungen an die Politik
- Genehmigungsverfahren müssen die rechtssichere Durchführbarkeit der Rohstoffgewinnung ermöglichen. Dabei sind die Besonderheiten von Abbauvorhaben zu berücksichtigen, z. B. die Tatsache, dass während der Abbauphase zahlreiche gefährdete Arten einwandern, die zu Konflikten mit dem Artenschutzrecht führen können. Es müssen Lösungsansätze diskutiert werden, die bereits im Rahmen der Genehmigungsverfahren Anwendung finden können.
- Abbaustätten müssen in den landesweiten Biotopverbund integriert werden. Sie tragen zur Lösung des Problems der abnehmenden Artenvielfalt bei.
- Die Evaluierung der Ökokonto-Verordnung (ÖKVO) muss als Chance verstanden werden, das Instrument Ökokonto als kooperatives System der Naturschutzsteuerung zu optimieren.
- Die geplante Kompensationsverordnung des Landes muss so gestaltet werden, dass die Besonderheiten der Rohstoffgewinnung dargestellt werden können.
- Bei der Ausweisung von Schutzgebieten müssen nachgewiesene Rohstoffvorkommen beachtet werden.