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31. Juli 2023

Mantelverordnung: Zumeldung zur Pressemitteilung des Umweltministeriums

Zumeldung des ISTE und des QRB zur Pressemitteilung des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft zum Inkrafttreten der Mantelverordnung am 31.7.2023

  • Rohstoffindustrie Baden-Württembergs stellt sich den Herausforderungen einer Umsetzung der Ersatzbaustoffverordnung und der Novelle der Bundes-Bodenschutzverordnung und verweist deutlich auf die kommenden Probleme der Ersatzbaustoffverordnung (EBV)  
  • Das Qualitätssicherungssystems Recycling-Baustoffe Baden-Württemberg e.V. (QRB) zeigt sich über die Anerkennung als Güteüberwachungsgemeinschaft und die Fortschreibung des Produktstatus für RC-1 erfreut.

QRB-Geschäftsführer Dr. Bernd Susset unterstützt die Aussage des Umweltstaatssekretärs, wonach die Mantelverordnung ein Mammutprojekt sei. Er fügt an: „Die 140 QRB-Mitgliedsfirmen begrüßen es sehr, dass das QRB als Güteüberwachungsgemeinschaft vom Umweltministerium anerkannt wird und der Produktstatus für RC-1 fortgeschrieben wird.“ Dies hätte zur Folge, dass das QRB ab sofort operativ und ordnungsgemäß tätig werden könne. Dafür sorgten die Firmen und Überwachungs- sowie Untersuchungsstellen, die dafür geschult seien.

Der ISTE-Hauptgeschäftsführer Thomas Beißwenger betont zudem die Tradition, die das Baustoffrecycling in der Baustoffbranche hat: „Baustoffrecycling ist keine Zukunftsmusik. Seit Jahrzehnten sorgen die 100 Mitgliedsfirmen mit 150 Standorten des ISTE dafür, dass über 90 Prozent der Recycling-Baustoffe hochwertig in Straßen, Wege oder Schienen eingesetzt und damit rund 10 % der mineralischen Primärrohstoffe ersetzt werden können. Diese Rohstoffe – ob alt oder neu – decken den Bedarf der Gesellschaft für Häuser, Infrastruktur und den Bau der Energiewende.“

Thomas Beißwenger verweist dennoch auf die massiven Herausforderungen, derer sich Baustoffindustrie aufgrund massiver Fehlstellen in der Ersatzbaustoffverordnung gegenübersehen:

1. Verringerung der Recyclingquote

Erstens beendet die derzeit vorliegende EBV das Recycling auf Kieslandschaften und Grundgebirgen – das sind rund 20 % der Fläche Baden-Württembergs. Grund dafür ist, dass nun auch für die besten Materialqualitäten Anforderungen an den Untergrund gestellt werden – entgegen alle bisherigen Länderregelungen und obwohl die mineralischen Ersatzbaustoffe nun nach neu entwickelten Verfahren untersucht werden. So konnten bislang die besten Materialqualitäten (z.B. Recycling-Baustoffen Z1.1) sehr häufig auch in umweltoffenen, wasserdurchlässigen Einbauweisen eingebaut werden. Diese Regelung ist nun hinfällig.

Das schließt in einigen Regionen die Verwendung von Recycling-Baustoffen, Bodenmaterialien und anderen mineralischen Ersatzbaustoffen auf kiesigem Untergrund im Grundsatz aus: Das sind nahezu alle Flussgebieten Deutschlands (z.B. Rhein, Neckar, Donau, Voralpengebiet, Weser, Elbe), auf Karstböden (z.B. Schwäbische Alb) oder auf Grundgestein (z.B. Harz, Taunus, Odenwald, Schwarzwald). Die EBV schickt diese Fälle in eine Einzelfallbeurteilung durch die zuständige Behörde – Mehraufwand inklusive.

„Über 90 Prozent der Recycling-Baustoffe werden bislang recycelt. Die jetzige Fassung der EBV sorgt dafür, dass sich diese Quote verringert. Das müssen wir unbedingt verhindern!“ betont Thomas Beißwenger.

2. Ausschluss von zahlreichen Ersatzbaustoffen

Zweitens sollte in Kombination mit der Mitgliedschaft in einer Güteüberwachungsgemeinschaft der Produktstatus für alle mineralischen Ersatzbaustoffe und deren ggf. verschiedenen Materialklassen vertretbar sein. So leuchtet es dem ISTE nicht ein, wieso nur die günstigste Materialklasse RC-1 für den Produktstatus infrage kommt. Thomas Beißwenger gibt zu bedenken: „Warum nicht auch für andere mineralische Ersatzbaustoffe, wie insbesondere Bodenmaterial, Gleisschotter und Ziegelmaterial, die ebenfalls in Zukunft vom QRB überwacht werden und warum nicht auch für weitere Materialklassen, wie z.B. RC-2 oder RC-3?“

Schließlich würden nun durch die neuen Regelungen Anforderungen an mineralische Ersatzbaustoffe und deren unterschiedlichen Materialklassen und dafür zulässige Einbauweisen geregelt. Für jeden mineralischen Ersatzbaustoff bzw. jede Materialklasse in einer spezifischen zulässigen Einbauweise sei damit gewährleistet, dass keine schädlichen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt auftreten könnten.