Tarifautonomie
Das deutsche Tarifvertragssystem basiert auf der verfassungsrechtlichen Garantie der Koalitionsfreiheit in Art. 9 III GG. Der Begriff der Tarifautonomie umschreibt dabei die formalisierten und rechtlich sanktionierten Beziehungen zwischen i.d.R. Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften und ist Ausdruck der durch Art. 9 III GG geschützten kollektiven Koalitionsfreiheit. Den Sozialpartnern ist es dabei erlaubt, in einer staatsfreien Sozialsphäre die Gestaltung der Arbeitsbeziehungen und ihre eigenen Beziehungen autonom zu regeln.Der ISTE als Tarifvertragspartei
Träger der Tarifautonomie, d.h. Tarifvertragspartei, können nach § 2 TVG nur einzelne Arbeitgeber, Arbeitgeberverbände, Gewerkschaften und deren Zusammenschlüsse sein. Bis auf wenige Branchen mit zentralen, bundesweiten Tarifverhandlungen (z.B. Druck, Bau, öffentlicher Dienst) finden die Verhandlungen traditionell branchenbezogen auf Landesebene zwischen der Bezirksleitung der entsprechenden Industriegewerkschaft und dem Landesfachverband der Arbeitgeber statt.So verhandeln auch der ISTE für die baden-württembergische Steine- und Erdenindustrie auf der einen Seite und die IG BAU Baden-Württemberg auf der anderen Seite als regional zuständige Sozialpartner die Arbeitsbedingungen für ihre Mitglieder.
Die Tarifvertragsparteien bestimmen dabei selbst den
• räumlichen Geltungsbereich (Bundesland): Baden-Württemberg,
• fachlichen Geltungsbereich (Branche): Steine- und Erdenindustrie und
• persönlichen Geltungsbereich: Mitgliedsfirmen des ISTE und Mitglieder der IG BAU
