Umwelt- und Naturschutz

»Klima-, Umwelt- und Naturschutz, Rohstoffgewinnung und Ressourceneffizienz durch Recycling gehören zusammen! Deshalb erarbeiten wir gemeinsam mit Verwaltung, Forschung und gesellschaftlichen Gruppen nachhaltige Lösungen.«

Christa Szenkler, bmk Steinbruchbetriebe GmbH & Co. KG, Talheim,
stellv. Vorsitzende des Ausschusses für Umwelt- und Rohstoffpolitik im ISTE,
Vorsitzende der Fachgruppe Recycling-Baustoffe und Boden


Dafür stehen wir

Natur-, Arten-, Boden- und Grundwasserschutz sowie andere Flächennutzungen schränken die Rohstoffgewinnung stark ein und führen zunehmend zur Schließung von Rohstoffgewinnungsstätten. Mittelfristig ist unsere dezentrale, nachhaltige Versorgungsstruktur mit heimischen mineralischen Rohstoffen gefährdet – mit vielen Nachteilen für Klima, Umwelt und Natur! Aus rein rohstoffgeologischer Sicht ist für die meisten mineralischen Rohstoffe unserer Industrie in der nahen Zukunft keine Verknappung zu befürchten. Tatsächlich kann aber eine weitere Verschärfung der Nutzungskonflikte zu Engpässen bei der Versorgung mit heimischen mineralischen Rohstoffen führen, die nur durch den Import von Steinen mit oft hohem Geokonfliktpotenzial aus-geglichen werden können. Dies gilt trotz unserer hohen Verwertungsquoten von über 95 %. Mit den so zurückgewonnenen Recycling-Baustoffen können maximal 13 % der mineralischen  Primärrohstoffe ersetzt werden.   

Wesentliche Aufgabe des ISTE ist es, die Interessen der Mitglieder im Themenbereich Klima-, Natur-, Arten-, Boden- und Grundwasserschutz gegenüber Landesregierung, Parlament, Behörden auf allen Verwaltungsebenen und gegenüber der Öffentlichkeit zu vertreten und die Rahmenbedingungen für eine dezentrale, nachhaltige und umweltgerechte Rohstoffgewinnung mitzugestalten. 

Die Mitarbeit in Verordnungs- und Gesetzgebungsvorhaben des Landes, des Bundes und der Europäischen Union steht damit im Mittelpunkt der ISTE-Fachabteilung Umwelt- und Naturschutz.

Kooperation und Mitarbeit auf allen Ebenen 

Der ISTE arbeitet intensiv mit Forschungseinrichtungen, Fachbehörden und Verbänden zusammen und forciert privat-öffentliche Forschungskooperationen, u     Ergebnisse der Grundlagenforschung und der angewandten Forschung für die Arbeit der Steine- und Erdenindustrie besser verfügbar zu machen. 

Zudem erarbeitet der ISTE mit einem interdisziplinären Team aus den Fachbereichen Biologie, Ingenieur- und Geowissenschaften, Raumplanung, Betriebswirtschaft und Rechtswesen Fachkonzepte im Umweltbereich, erstellt Fachbroschüren in enger Zusammenarbeit mit den Umweltbehörden und bringt Forschungsinitiativen in die Fachgremien der Bundesverbände ein. Hierzu arbeiten der ISTE sowie ehrenamtliche Unternehmensvertreter:innen in den relevanten Gremien der Fachverwaltungen (z. B. Naturschutz- und Wasserbeirat), der deutschen und europäischen Normung (Deutsches In-stitut für Normung, DIN; Europäisches Institut für Normung, CEN) sowie in den politischen Steuerungsgremien des Landes und des Bundes mit. Diese Arbeit erfolgt entweder durch eine direkte Mitarbeit als Delegierte der Bundesverbände nach dem „Best-of-Prinzip“ oder indirekt durch die Mitarbeit in den Gremien des Bundesverbandes Mineralische Rohstoffe e.V. (MIRO) und des Bundesverbandes Baustoffe – Steine und Erden e.V. (bbs) und der Bundesvereinigung Recycling-Baustoffe e.V. (BRB). Auf diese Weise werden die Interessen der Mitglieder auf allen Ebenen (Land, Bund, Europa) vertreten.

Warum muss ein Landesverband die europäische Umweltpolitik im Blick haben? Mehr als 75 % der Umweltgesetzgebung sind bereits in europäischer Hand. EU-Gesetze und Verordnungen wirken sich in kürzester Zeit auf die Länderpraxis aus (z. B. TA Luft, IED etc.).

Die Unternehmen vor Ort kennen die Probleme bei der Umsetzung am besten. Deshalb müssen Landesverbände diese Fragestellungen frühzeitig direkt oder indirekt über die Bundesverbände auf europäischer Ebene einbringen.

Beratungsleistungen

Durch die Erfahrungen und das Wissen aus zahlreichen Verfahrensbeteiligungen als Träger öffentlicher Belange und der häufigen Beteiligung an Genehmigungsverfahren in allen Regionen des Landes sowie aus der Beteiligung an der Umsetzung von Gesetzen und Verordnungen verfügt der ISTE über einen besonderen Erfahrungsschatz, zum Beispiel über

  • den Umfang und die Untersuchungs-tiefe der Umweltmedien Boden, Wasser, Klima / Luft sowie Arten /Biotope,
  • die Anforderungen an die Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft,
  • fachliche Fragestellungen bezüglich Boden- und Grundwassergefahrenabschätzung und sich daraus ergebende Anforderungen an Rohstoffgewinnung und Recycling (z. B. Umsetzung ErsatzbaustoffV),
  • fachliche Fragestellungen bei der Umsetzung von Maßnahmenplänen (z. B. EU-Wasserrahmenrichtlinie oder Natura 2000),
  • die Art und Höhe von Sicherheitsleistungen,
  • die üblichen und rechtmäßigen Nebenbestimmungen der Genehmigung oder
  • die Genehmigungsgebühren.

Veranstaltungen 

Ein umfassendes Veranstaltungsangebot für die Bereiche Genehmigungsverfahren, Umweltrecht, biologische Vielfalt in Abbaustätten, forstliche Rekultivierung, technische Rekultivierung, Ressourceneffizienz und nachhaltige Georessourcennutzung, hochqualitatives Baustoffrecycling, Mantelverordnung sowie Workshops, Seminare und Lehrgänge zu aktuellen Themen runden das Leistungsspektrum ab. Die starke Nachfrage und die Zusammensetzung der Teilnehmerschaft (neben unseren Mitgliedern sind stets viele Vertreter:innen der Umweltverwaltung und der Umweltfachbehörden anwesend) bestätigen die fachliche Hochwertigkeit und das Informationsniveau unserer Veranstaltungen.

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Umweltschutz – Entwicklungen und Aktivitäten

Erarbeitung einer Handlungsempfehlung zum Berücksichtigungsgebot des § 13 KSG für die Zulassungsverfahren der Steine- und Erdenindustrie   Zum Artikel

Versicherungsbürgschaften für ISTE-Mitglieder zur Sicherstellung der Nachsorgepflichten   Zum Artikel

Wassergefährdung von RC-1 – entgegen dem Stand des Wissens   Zum Artikel

Entwicklung der Genehmigungsgebühren in der Steine- und Erdenindustrie   Zum Artikel

Evaluierung der Ersatzbaustoffverordnung sowie Bericht an die Bundesregierung   Zum Artikel

Kommt eine schnelle Novelle der Ersatzbaustoffverordnung?   Zum Artikel

EU End-of-Waste-Kriterien – finaler Vorschlag des EU Forschungsinstituts JRC (Joint Research Center) in Sevilla   Zum Artikel

Forderungen an die Politik   Zum Artikel


Erarbeitung einer Handlungsempfehlung zum Berücksichtigungsgebot des § 13 KSG für die Zulassungsverfahren der Steine- und Erdenindustrie

Gemäß § 13 Abs. 1 Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG) sind die Zulassungsbehörden im Rahmen von bestimmten Zulassungsverfahren angehalten, die Ziele des KSG soweit möglich zu berücksichtigen. Das KSG begründet ausschließlich ein Berücksichtigungsgebot.

Die Handlungsempfehlung, die auf dem Leitfaden des Bayerischen Industrieverbandes Baustoffe, Steine und Erden e.V. (BIV) basiert, soll Unternehmen dabei unterstützen, standortbezogene direkte Treibhausgasemissionen zu erfassen und darzustellen. Ziel ist es, die gesetzlichen Anforderungen des Klimaschutzgesetzes im Rahmen von Zulassungsverfahren praxisorientiert und ohne zusätzlichen gutachterlichen Aufwand zu erfüllen. Gemäß § 13 Abs. 1 Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG) sind die Zulassungsbehörden im Rahmen von bestimmten Zulassungsverfahren angehalten, die Ziele des KSG soweit möglich zu berücksichtigen. Das KSG begründet ausschließlich ein Berücksichtigungsgebot und gewährleistet keine generelle Priorisierung klimaschutzrelevanter Aspekte gegenüber anderen privaten oder öffentlichen Belangen.

Ob der Beitrag eines Vorhabens zum Klimaschutz – also insbesondere die verursachten Treibhausgasemissionen und die Auswirkungen auf Senken – bei einer Vorhabenzulassung zu berücksichtigen sind, hängt von den jeweiligen fachgesetzlichen Vorgaben ab. Entscheidend ist dabei, ob der Behörde ein Entscheidungsspielraum eingeräumt ist. Bei gebundenen Entscheidungen sind THG-Emissionen in der Regel nicht gesondert zu berücksichtigen. Typische gebundene Entscheidungen sind BImSch-Genehmigungen nach dem BImSchG. Räumt das einschlägige Fachrecht der Behörde hingegen einen Entscheidungsspielraum ein, etwa bei Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen, findet § 13 Abs. 1 S. 1 KSG Anwendung. Die Berechnungsmethodik wird in der Handlungsempfehlung anhand von Praxisbeispielen erläutert. Ergänzend werden Excel-Tabellen zur Verfügung gestellt. Die Handlungsempfehlung soll zeitnah veröffentlicht werden.

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Versicherungsbürgschaften für ISTE-Mitglieder zur Sicherstellung der Nachsorgepflichten

In der Praxis kommt es regelmäßig zu Forderungen nach Sicherheitsleistungen. Für ISTE-Mitglieder besteht die Möglichkeit, über die SÜDVERS FiMO GmbH Sonderkonditionen zu Bürgschaftsversicherungen zu erhalten.

In der Praxis kommt es regelmäßig zu Forderungen nach Sicherheitsleistungen, z.B. zur Sicherstellung der Nachsorgepflichten bei der Rekultivierung oder bei Recyclinganlagen. Für ISTE-Mitglieder besteht die Möglichkeit, über die SÜDVERS FiMO GmbH Sonderkonditionen zu Bürgschaftsversicherungen zu erhalten, mit denen Sicherheitsleistungen hinterlegt werden können. Dieses Angebot gilt nur für ISTE-Mitglieder. Weitere Informationen können über den internen Downloadbereich abgerufen werden.

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Wassergefährdung von RC-1 – entgegen dem Stand des Wissens  

An der Schnittstelle der Ersatzbaustoffverordnung mit der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) bestehen weiterhin erhebliche Widersprüche: Während RC-1 nach AwSV als wassergefährdend eingestuft wird, gilt Z 1.1 zugleich als nicht wassergefährdend – mit weitreichenden Folgen für Genehmigungen und Baupraxis. Der ISTE adressiert diese Problematik gezielt auf Landes- und Bundesebene: Neue Datenauswertungen belegen erneut, dass RC-1 qualitativ mindestens Z 1.1 entspricht und Z 1.1 oftmals RC-2 und gar RC-3 nicht erreicht.

Der ISTE hat einen neuen Anlauf zur Problemlösung der vermeintlichen Wassergefährdung von RC-1 unternommen. Nach AwSV gilt:
„(1) Der Betreiber kann ein festes Gemisch …. als nicht wassergefährdend einstufen, wenn
…. 2. das Gemisch nach anderen Rechtsvorschriften selbst an hydrogeologisch ungünstigen Standorten und ohne technische Sicherungsmaßnahmen offen eingebaut werden darf …

3. das Gemisch der Einbauklasse Z 0 oder Z 1.1 der […] LAGA M 20 (2004), entspricht.“

Die für die Ersatzbaustoffverordnung neu abgeleitete Materialklasse RC-1 wird erstmals mit genormten DIN-Methoden untersucht und nachweislich strenger bewertet als die bisherige Zuordnungsklasse Z 1.1 nach LAGA M 20. Das qualitativ hochwertigere Material RC-1 wird nach AwSV aber als wassergefährdend eingestuft. Zugleich ermöglicht die AwSV eine Untersuchung und Einstufung desselben Materials nach der LAGA M 20 und stuft die qualitativ ungünstigeren Zuordnungsklasse Z 1.1 als nicht wassergefährdend (nwg) ein. Das derzeitige Zusammenwirken beider Regelungen führt zu großem organisatorischem und materiellem Mehraufwand bei den Betrieben der Branche. Diese absurde Situation ist kaum noch vermittelbar.

ISTE geht nun mit einem neuem Vorschlag an die Leitungsebene UM und AL Boden/Wasser: „Material, das nach ErsatzbaustoffV RC-1 einhält, hält Z1.1 nach LAGA M20 ein und ist damit wie Z 1.1 als nwg einzustufen“. Basis sind neue Daten aus NRW: 50 Proben, alle RC-1-Proben halten Z 1. 1 ein, dagegen Z 1.1-Proben oft > RC-2. Die Leitungsebene UM (Gespräch 10.03.2026) hat versprochen einen Übergangserlass ähnlich Rheinland-Pfalz zu prüfen. 

Parallel wirkt ISTE über den BMKE auf BMUKN ein. Wir haben ein BRB-/BVSE-Schreiben an BMUKN versendet und warten auf Rücklauf.

Wir warten nun mit Spannung auf einen Übergangserlass in Baden-Württemberg.  

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Entwicklung der Genehmigungsgebühren in der Steine- und Erdenindustrie

Um einen Überblick zu bekommen hat der ISTE eine Auswertung der Gebührenverordnungen der Stadt- und Landkreise vorgenommen. Die Auswertung zeigt sehr unterschiedliche Herangehensweisen und Wertspannen zur Gebührenerhebung, welche den Aspekt der wirtschaftlichen Bedeutung teilweise überproportional berücksichtigen und damit schon strukturell zu überhöhten Gebühren führen. Der ISTE hat daraufhin ein Gutachten zur Aufarbeitung der gebührenrechtlichen Rahmenbedingungen in Auftrag gegeben.

In den letzten Monaten kam es verstärkt zu sehr hohen Genehmigungsgebühren in den Zulassungsverfahren. Um einen Überblick zu bekommen hat der ISTE eine Auswertung der Gebührenverordnungen der Stadt- und Landkreise vorgenommen. Diese Auswertung zeigt sehr unterschiedliche Herangehensweisen und Wertspannen zur Gebührenerhebung. Die Auswertung einer Umfrage bei den Mitgliedern zu Genehmigungsgebühren hat ein ähnliches Bild ergeben und gezeigt, dass teilweise enorme Gebühren festgesetzt werden, die zum Teil strukturell veranlasst sind.

Der ISTE hat daraufhin die Kanzlei Oppenländer Rechtsanwälte mit einem Gutachten zur Aufarbeitung der gebührenrechtlichen Rahmenbedingungen beauftragt. Die Verfasser (Prof. Dr. Christofer Lenz und Dr. Maximilian Stützel) kommen zum Ergebnis, dass die wirtschaftliche Bedeutung bei der Gebührenbemessung in Baden-Württemberg teilweise überproportional berücksichtigt wird. Nach § 7 LGebG sei die Kostendeckung eigentlich der vorrangige Gebührenzweck, während die wirtschaftliche Bedeutung ergänzend herangezogen werden könne.

Viele Gebührenverordnungen der unteren Verwaltungsbehörden richten sich teilweise an wirtschaftlichen Kriterien wie Hektar, Abbauvolumen oder Materialwert aus. In diesen Fällen berücksichtigen sie den Aspekt der wirtschaftlichen Bedeutung der öffentlichen Leistung zu stark. Aus § 7 Abs. 3 LGebG sowie dem verfassungsrechtlichen Äquivalenzprinzip ergibt sich zudem eine verbindliche Obergrenze für die Gebührenbemessung. Bei den untersuchten Gebührenverordnungen lassen sich vier strukturelle Risikofaktoren identifizieren, die im Einzelfall zu rechtswidrig überhöhten Gebühren führen können. Dies betrifft zunächst die fehlende Koppelung der Gebührenbemessung an die Verwaltungskosten ohne gleichzeitige Obergrenze sowie das Fehlen von Abschlägen für wertlose oder nachteilige Verwaltungsentscheidungen.

Hinzu kommen die fehlende Rabattierung bei Verfahrensbündelung oder -häufung und die erhebliche, sachlich nicht gerechtfertigte Aufteilung der Gebührensätze zwischen verschiedenen Landratsämtern beim selben Bemessungspunkt. Um sicherzustellen, dass die wirtschaftliche Bedeutung künftig nur im angemessenen Umfang berücksichtigt wird, empfiehlt das Gutachten vier Reformmaßnahmen, u.a. dass in jede Gebührenregelung eine ausdrückliche Obergrenze aufgenommen werden sollte.

Der ISTE wird sich für eine Änderung der gängigen Praxis und die Schaffung angemessener Rahmenbedingungen und Gebührenfestsetzungen einsetzen.

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Evaluierung der Ersatzbaustoffverordnung sowie Bericht an die Bundesregierung

Im Jahr 2025 fanden 2 Planspiele des UBA bzw. dessen Auftragnehmer, das ifeu-Institut, zur Evaluierung der Ersatzbaustoffverordnung statt. ISTE und seine Mitglieder konnten die wesentlichen Problemstellen auch auf Bundesebene platzieren. Der UBA-Evaluierungsbericht lliefert der Bundesregierung eine umfassende Analyse mit klaren Empfehlungen – inklusive so genannter „low hanging fruits“, die sofort umsetzbar wären.

Der Evaluierungsbericht des UBA/ifeu wurde auf dem 28. RC-Tag am 01. Oktober 2025 vorgestellt und mittlerweile veröffentlicht (UBA-Texte 140/2025). Dass alle relevanten Punkte und Empfehlungen im Bericht an die Bundesregierung aufgenommen wurden, ist durchaus als Erfolg zu werten. Das BMU will allerdings nur die so genannten „low hanging fruits“ in einer Novelle der ErsatzbaustoffV aufgreifen. Eine rasche Umsetzung dieser, würde aber die wichtigsten Problemstellen aus ISTE-Sicht lösen und das Baustoffrecycling ganz wesentlich voranbringen:

  • Einsatz von geeigneten mineralischen Ersatzbaustoffen auf kiesigem Untergrund und Grundgebirge ohne Anforderungen an die Bodenart (Sand, Lehm, Schluff, Ton, Spalte ungünstig)
  • Klarstellung der zulässigen Bodenart und Mächtigkeit der Grundwasserdeckschicht (Mächtigkeit 1 Meter plus Sicherheitsabstand von 0,5 m ohne Bodenanforderungen)  
  • Säulenkurztest als einheitliches Analyseverfahren für die werkseigene Produktionskontrolle und die Fremdüberwachung
  • Klarstellung der Aktualisierung des Eignungsnachweises bei Wechsel einer Baumaßnahme für mobile Anlagen (Erstbeurteilung einmalig)
  • Einführung eines Sammellieferscheins (digital)
  • Einführung einer Kleinmengenregelung
  • Ausnahme für mineralische Ersatzbaustoffe in bitumengebundenen Gemischen
  • Sanktion bei fehlender Anzeige mobiler Aufbereitungsanlagen
  • Sanktion bei fehlender Abschlussanzeige 

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Kommt eine schnelle Novelle der Ersatzbaustoffverordnung?

Aktuelle Entwicklungen zeigen deutliche Fortschritte: Auf die Pressemitteilung eines Verbändekonsortiums von 16 Bundesverbänden im Dezember 2025 hat Bundesumweltminister Carsten Schneider mit einem Konsensgespräch im BMUKN Anfang 2026 reagiert. Es wurde ein Umsetzungspapier für die Novelle der ErsatzbaustoffV abgestimmt. Das BMUKN hat einen Referentenentwurf einer Novelle noch vor der Sommerpause angekündigt - mit weitreichenden, positiven Änderungen.

Auf Bitten von Bundesumweltminister Schneider hat ein Redaktionsteam (BRB, FEhS, BVSE, ISTE) ein Umsetzungspapier erstellt und mit der Fachebene BMUKN-Kreislaufwirtschaft konstruktiv besprochen. Wir nutzen alle Verbandskanäle, um Druck für eine schnelle Novelle der ErsatzbaustoffV zu machen. Das BMUKN hat nun einen Referentenentwurf veröffentlicht. Tatsächlich zeichnet sich im nun vorliegenden Referentenentwurf eine konsequente Umsetzung dieser Empfehlungen ab. Zentrale Probleme sollen jetzt rasch gelöst werden!

Bis zum Baustoff-Recycling-Tag am 7. Oktober 2026 wird neben dem Anhörungsverfahren der beteiligten Kreise voraussichtlich auch die Bundesressortabstimmung abgeschlossen sein. Dort werden die wesentlichen Inhalte der Verordnungsnovelle besprochen und bewertet. 

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EU End-of-Waste-Kriterien – finaler Vorschlag des EU Forschungsinstituts JRC (Joint Research Center) in Sevilla

Der Entwurf des technischen JRC-Berichts zu EoW-Kriterien markiert den Startpunkt eines aufwendigen fachlichen Abstimmungsprozesses im Jahr 2025, an dem auch BMKE, ISTE und QRB beteiligt waren: Nach dem finalen Stakeholder-Event im Juni 2026 wird die Veröffentlichung des „Science for Policy“-Berichts in Kürze erwartet. Die Entscheidung über ein Verordnungsverfahren liegt bei DG ENV und DG GROW – mit einem möglichen Start ab 2027.

Die EU KOM hat das Joint Research Center (Sevilla, JRC) mit der Festlegung von Abfallendekriterien (end of waste criteria, EoW) beauftragt. Seither herrscht im Bund Stillstand mit der Abfallendeverordnung. In Baden-Württemberg hat das UM, das QRB-Zertifikat als Konformitätsnachweis für das Abfallende akzeptiert. Damit erreichen Mitglieder der staatlich anerkannten Güteorganisation QRB, das Abfallende für RC-1, BM-0, BM-0*, GS-0 und ZM automatisch mit dem QRB-Zertifikat. 

Die Inhalte des Entwurfs des technischen Berichtes des JRC zu den EoW-Kriterien vom 11. Juni 2025 wurden für den 28. Baustoff-Recyclingtag ausgewertet und präsentiert. ISTE, BRB und Miro sind in den Prozess intensiv eingebunden.

Das JRC hat dem Bundesverband Mineralische Kreislaufwirtschaft und nachhaltige Entsorgung e. V. (BMKE) im Januar 2026 die Möglichkeit eingeräumt nochmals Stellung zu nehmen und Daten einzureichen. Auf Basis einer umfänglichen Datenauswertung und Stellungnahme konnten QRB und Universität Tübingen nachweisen, dass 17 von 22 vorgeschlagenen EoW-Parameter im Eluat irrelevant sind (90. Perzentile < Bestimmungsgrenzen oder Faktor 5 bis 50 unter EoW-Kriterien), die Kriterien für Sulfat/Chrom, ges. so konservativ/niedrig sind, dass gerade mal RC-1 EoW erreichen würde und damit 50 % des Abfallstroms „waste“ bleiben würde.

Am 12. Juni 2026 wurde im Rahmen eines Stakeholder-Events der finale Berichtsentwurf vorgestellt.  Das JRC hat auf unsere Daten reagiert und im neuen Entwurf immerhin 11 Parameter gestrichen und die Kriterien Sulfat/Chrom so angehoben, dass RC-2 mit Sicherheit EoW erreichen würde. Es bleiben aber große Probleme aus deutscher Sicht und auch aus Sicht weiterer Mitgliedsstaaten: Der Untersuchungsumfang und der Überwachungsturnus passen nicht zu den nationalen Regelungen (in D: EBV) und es verbleiben zahlreiche Zusatzuntersuchungen, wie die Messung, Analyse und Überwachung von gefährlichen Substanzen, POP, Einhaltung REACH, CPR im Output. Die Anforderungen an das Qualitätsmanagement und die Konformitätsnachweise erscheinen überbordend. Dies alles parallel bzw. zusätzlich zur Güteüberwachung nach ErsatzbaustoffV.       

Länder mit WF 2 Methoden (Deutschland, Schweden, Belgien, evtl. NL, Flandern) benötigen eigene EoW-Kriterien für WF 2 im Eluat oder Umrechnungsfaktoren, sonst resultieren Endlos-Debatten zur Art der Umrechnung oder es Doppelanalysen. Der Prozess ist sehr arbeitsintensiv und die weitere Entwicklung ab Mitte Juni 2026 muss abgewartet werden. Die Veröffentlichung des JRC final science for policy report steht weiterhin aus. DG Environment (ENV, Umwelt) und DG GROW (Markt, Industrie, Unternehmen) entscheiden gemeinsam über den Start des Verordnungsverfahrens zur Übernahme EoW-Kriterien – voraussichtlich ab dem Jahr 2027. Voraussichtlich gibt es keinen fachlichen Zugriff mehr, es bleibt nur noch der politische Diskurs.

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Umweltschutz – Forderungen an die Politik

Es muss ein Bewusstsein in der Gesellschaft geschaffen werden, das neben Ressourceneffizienz und Klimaschutz durch Recycling auch auf die heimische Rohstoffgewinnung setzt. Dabei sind die Vorteile der heimischen Rohstoffgewinnung mit dezentralen Strukturen und kurzen Transportwegen herauszustellen.

Zur Stärkung der Ressourceneffizienz, Versorgungssicherheit und Klimaverantwortung im Bereich Umweltschutz fordern wir: 

  • Sicherstellung einer nachhaltigen Nutzung und Entwicklung von Rohstoffgewinnungsstätten durch Politik und Verwaltung, indem auch neue Abbaustätten ausgewiesen werden. Denn nur mit Dezentralität bei der Rohstoffgewinnung wird Klimaschutz erreicht.
  • Konkrete Maßnahmen zur Entbürokratisierung. Ausufernde finanzielle und administrative Belastungen müssen beseitigt werden – zur Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit heimischer Unternehmen
  • Eine solide Abschätzung der Folgen von Gesetzesvorhaben. Dieses ist Aufgabe des Gesetzgebers, wird aber immer stärker der betroffenen Industrie überlassen, indem Anhörungsfristen zu kurzfristig sind und deren Resultate ignoriert bzw. nicht hinreichend berücksichtigt werden.
  • Die Auflösung von Zielkonflikten zwischen Ökonomie und Ökologie im Rahmen einer nachhaltigen und abgestimmten Umwelt- und Wirtschaftspolitik.
  • Schlüssige Politik bezüglich der Zielsetzung der Ressourceneffizienz durch Recycling und des Boden- und Grundwasserschutzes. Hochqualitatives Baustoffrecycling im Straßen-, Wege- und Erdbau oder als Zuschlagstoffe für Beton im Hochbaustehen  stehen auf der selben Abfallhierarchiestufe 3 „Recycling“ des KrwG - Ressourcen werden geschont und Stoffkreisläufe geschlossen.
  • Praktikable Umsetzung der Ersatzbaustoffverordnung im Vollzug zur Umsetzung der Ziele der ErsatzbaustoffV, nämlich der Steigerung des Baustoffrecyclings.
  • Einsatz des Landes für eine schnelle “kleine”Novelle der ErsatzbaustoffV zur Behebung dramatischer Fehlstellen, wie Verwertung auf Kies/Grundgebirge, Bagatellgrenzen, Wassergefährdung und Mächtigkeit der Einbauweisen.
  • Personelle Aufstockung in den zuständigen Behörden zur Erarbeitung von fachlichen Kriterien für eine umweltgerechte Georessourcennutzung und zur Umsetzung der ErsatzbaustoffV.

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Naturschutz – Entwicklungen und Aktivitäten

Natur auf Zeit in der Rohstoffgewinnung   Zum Artikel

Verordnung zur Wiederherstellung der Natur   Zum Artikel

Forderungen an die Politik   Zum Artikel


Natur auf Zeit in der Rohstoffgewinnung

Bei der Gewinnung mineralischer Rohstoffe entstehen wertvolle Sekundärhabitate, die in der Natur nur noch selten anzutreffen sind. Das Instrument "Natur auf Zeit" zielt einerseits darauf ab, dass diese Lebensräume zumindest temporär zur Verfügung stehen und nicht aufgrund des statischen Artenschutzrechts im Rahmen einer Vermeidungspflege bereits in ihrer Entstehung verhindert werden müssen. Mittlerweile hat das Bundesamt für Naturschutz den Abschlussbericht „Dynamischer Naturschutz durch ‚Natur auf Zeit‘ beim Rohstoffabbau – Rechtliche und fachliche Anforderungen“ veröffentlicht.

Durch die Rohstoffgewinnung entstehen wertvolle Sekundärhabitate, die in der Natur nur noch selten anzutreffen sind. Das Instrument "Natur auf Zeit" zielt einerseits darauf ab, dass diese Lebensräume zumindest temporär zur Verfügung stehen und nicht aufgrund des statischen Artenschutzrechts im Rahmen einer Vermeidungspflege bereits in ihrer Entstehung verhindert werden müssen. Durch das Konzept „Natur auf Zeit“ soll den Unternehmen der Steine- und Erdenindustrie Rechtssicherheit gegeben werden, so dass eine spätere Inanspruchnahme dieser Flächen im Zuge der Rohstoffgewinnung und bei deren Beendigung zulässig ist.

Das Potenzial des dynamischen Naturschutzes hat auch der Bundesgesetzgeber in Zeiten immer knapper werdender Flächen erkannt. Was heute in einigen Bundesländern bereits durch individuelle vertragliche Vereinbarungen praktiziert wird, kann seit Einführung der Verordnungsermächtigung des § 54 Abs. 10a BNatSchG im Jahr 2021 durch das Bundesumweltministerium per Rechtsverordnung allgemeinverbindlich geregelt werden. Zur Vorbereitung dieser Rechtsverordnung hat das Bundesamt für Naturschutz (BfN) ein F+E-Vorhaben vergeben. Der dazugehörige Abschlussbericht wurde mit BfN-Schrift 769 „Dynamischer Naturschutz durch ‚Natur auf Zeit‘ beim Rohstoffabbau – Rechtliche und fachliche Anforderungen“ veröffentlicht. Diese Publikation wurde durch STKautz-Rechtsanwälte, der Flächenagentur Baden-Württemberg GmbH, dem NABU – Naturschutzbund Deutschland e. V. und SPANG. FISCHER. NATZSCHKA. GmbH erarbeitet.

Wesentliche Ergebnisse sind u.a. die Unterteilung von Natur auf Zeit in drei Phasen (Planungs- und Antragsphase, Umsetzungsphase und Beendigungsphase) und die Empfehlung, dass während der gesamten Dauer ein fachlicher Durchführungsplan (Managementplan) notwendig ist, welcher im Rahmen einer Umsetzungskontrolle ggf. anzupassen ist. Natur auf Zeit soll sich gem. § 54 Abs. 10a S. 1 BNatSchG nur auf genehmigte Vorhaben beziehen und damit auf neu einwandernde Arten. Entsprechend der rechtsmethodischen Klammertechnik ist das im Abschlussbericht vorgeschlagene Gerüst einer Rechtsverordnung nach § 54 Abs. 10a BNatSchG in einen allgemeinen und einen besonderen Teil aufgegliedert. Dabei sind im allgemeinen Teil diejenigen Regelungen vorgesehen, die ggf. auch für solche Maßnahmen gelten könnten, die Gegenstand einer etwaigen künftigen Verordnung nach § 54 Abs. 10b BNatSchG sein können. Dieser Ansatz ermöglicht es, die auf § 54 Abs. 10a BNatSchG gestützte Rechtsverordnung ggf. um weitere Regelungen zu anderen Konstellationen zu erweitern. Der besondere Teil betrifft Flächen mit zugelassener Gewinnung mineralischer Rohstoffe. In den Anhängen des hier vorgeschlagenen Grundgerüsts einer Rechtsverordnung findet sich eine Liste mit über 50 typischen artenschutzrechtlich relevanten Arten. Diese ist nicht als abschließend zu betrachten, da in Einzelfällen weitere Arten hinzukommen können.  Veranschaulicht wird die vorgeschlagene Rechtsverordnung anhand von fünf Fallbeispielen, welche an verschiedenen Vorhabentypen orientiert sind. Die Fallbeispiele demonstrieren den Ablauf, die rechtlichen und fachlichen Prüfungen sowie behördlichen Entscheidungen in einem Natur auf Zeit-Projekt unter Anwendung der Rechtsverordnung. Der ISTE wird den weiteren Prozess intensiv begleiten und sich für eine pragmatische Umsetzung des Konzepts „Natur auf Zeit“ einsetzen.

Link zum Abschlussbericht

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Verordnung zur Wiederherstellung der Natur

Die EU-Verordnung zur Wiederherstellung der Natur (WVO) ist eine legislative Initiative der Europäischen Union, die darauf abzielt, den ökologischen Zustand der europäischen Landschaften zu verbessern und die Biodiversität zu schützen und zu fördern. Zentrales Instrument zur Durchführung der Verordnung sind die nationalen Wiederherstellungspläne, die alle Mitgliedstaaten bis zum 1. September 2026 als Entwurf der Europäischen Kommission vorlegen müssen. Mittlerweile wurde ein erster Entwurf des nationalen Wiederherstellungsplans veröffentlicht…

Die EU-Verordnung zur Wiederherstellung der Natur (WVO) ist eine legislative Initiative der Europäischen Union, die darauf abzielt, den ökologischen Zustand der europäischen Landschaften zu verbessern und die Biodiversität zu schützen und zu fördern. Sie ist Teil des europäischen Green Deals und der Biodiversitätsstrategie der EU für 2030, die sich zum Ziel gesetzt hat, geschädigte Ökosysteme wiederherzustellen. Es ist davon auszugehen, dass durch diese Verordnung erhebliche Auswirkungen auf die Rohstoffgewinnung entstehen werden, u.a. Verknappung und Verteuerung von Flächen sowie rechtliche Unsicherheiten in den Zulassungsverfahren. Vor diesem Hintergrund hat sich der ISTE aktiv in die Erarbeitung der Stellungnahmen der Bundesverbände zur WVO eingebracht. Zentrales Instrument zur Durchführung der Verordnung sind die nationalen Wiederherstellungspläne, die alle Mitgliedstaaten bis zum 1. September 2026 als Entwurf der Europäischen Kommission vorlegen müssen. In Deutschland wird der nationale Wiederherstellungsplan (NWP) vom Bund in enger Zusammenarbeit mit den Bundesländern entwickelt. In den nationalen Wiederherstellungsplänen formulieren die Staaten für die einzelnen Ökosysteme konkrete Maßnahmen, um die spezifischen Ziele erreichen. Mittlerweile wurde ein erster Entwurf des NWP veröffentlicht, welcher die Grundlage für die Einreichung bei der Europäischen Kommission bildet. Der ISTE wird sich im weiteren Prozess dafür einsetzen, dass der langfristigen Sicherung von Rohstoffen aufgrund ihrer Standortgebundenheit ein besonderer Schutz bei der Erstellung der Pläne eingeräumt wird.

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Naturschutz– Forderungen an die Politik
  • Die Umsetzung von europarechtlichen Vorgaben ins nationale Recht darf nicht überspannt werden. Nationale Spielräume müssen im Sinne der Sicherung des Wirtschaftsstandortes und der Schaffung wirtschaftsfreundlicher Rahmenbedingungen genutzt werden.
  • Bei der Durchführung der EU-Verordnung zur Wiederherstellung der Natur mittels nationaler Wiederherstellungspläne muss der langfristigen Sicherung von Rohstoffen aufgrund ihrer Standortgebundenheit eine besondere Bedeutung eingeräumt werden.
  • Zulassungsverfahren müssen zu einer rechtssicheren Durchführung der Rohstoffgewinnung führen. Die im Rahmen der letzten BNatSchG-Novelle geschaffene Verordnungsermächtigung in § 54a muss als Chance verstanden werden Rechtssicherheit für die Betreiber zu schaffen.
  • Abbaustätten müssen in den landesweiten Biotopverbund integriert werden. Die rund 500 über das ganze Land verteilten Abbaustätten stellen wichtige Trittsteine, Vernetzungselemente und Ausbreitungsinseln für Tier- und Pflanzenarten dar.
  • Die Evaluation der Ökokonto-Verordnung (ÖKVO) muss als Chance verstanden werden, das Instrument Ökokonto als  kooperatives System der Naturschutzsteuerung zu optimieren. Daneben muss die geplante Kompensationsverordnung des Landes so gestaltet werden, dass die Besonderheiten der Rohstoffgewinnung dargestellt werden können.

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