Green Claims Directive und EmpCo: Was Unternehmen bei Umweltwerbung beachten müssen
Die geplante Green Claims Directive ist bislang nicht verabschiedet. Dennoch müssen Unternehmen ihre Umweltwerbung bereits an strengeren Vorgaben messen: Seit dem 27. September 2026 gelten in Deutschland die neuen, auf der EmpCo-Richtlinie beruhenden Regeln im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Für die Steine- und Erdenindustrie kommt es vor allem auf präzise Aussagen und passende Nachweise an.
Green Claims Directive: Wie ist der aktuelle Stand?
Der Richtlinienvorschlag sieht wissenschaftlich fundierte Nachweise und eine unabhängige Vorabprüfung bestimmter Umweltaussagen vor. Das Gesetzgebungsverfahren ist seit Juni 2025 blockiert. Ob und wann die Richtlinie verabschiedet wird, ist offen. Ein verbindlicher Anwendungstermin steht nicht fest.
EmpCo und Green Claims Directive auseinanderhalten
Die Blockade bedeutet allerdings nicht, dass Unternehmen bei ihrer Umweltwerbung abwarten können. Unabhängig von der Green Claims Directive gelten in Deutschland seit dem 27. September 2026 die neuen, auf der EmpCo-Richtlinie (EU) 2024/825 beruhenden Vorgaben im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Sie sollen Verbraucherinnen und Verbraucher besser vor irreführenden Umweltversprechen schützen. Eine allgemeine Pflicht, jede Umweltangabe vorab extern zertifizieren zu lassen, ergibt sich daraus nicht. Für bestimmte Aussagen und Siegel gelten jedoch besondere Prüfanforderungen.
Konkrete Aussagen statt pauschaler Umweltversprechen
Für die Steine- und Erdenindustrie ist besonders die Unterscheidung zwischen allgemeinen und spezifischen Umweltaussagen wichtig. Allgemeine Begriffe wie „umweltfreundlich“, „grün“ oder „klimafreundlich“ benötigen in der Werbung gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern eine passende, gesetzlich anerkannte Umweltleistung. Als Nachweis kommen etwa das EU-Umweltzeichen oder offiziell anerkannte Umweltzeichen nach ISO 14024 Typ I infrage. Die Anerkennung muss genau zum beworbenen Vorteil passen.
Der Bundesverband MIRO betont in seinem aktuellen Praxisleitfaden, dass eine EMAS-Registrierung, eine Zertifizierung nach ISO 14001 oder eine Umweltproduktdeklaration für sich genommen kein pauschales Umweltversprechen rechtfertigen. Gleiches gilt für einzelne Maßnahmen wie Wasserkreislaufführung, Ökostrombezug oder Rekultivierung. Solche Nachweise und Maßnahmen können beispielsweise den Frischwassereinsatz je Tonne aufbereiteten Materials für einen benannten Standort und Zeitraum sein. Ebenso lassen sich Recyclinganteile oder tatsächlich umgesetzte Biodiversitätsmaßnahmen beschreiben. Entscheidend ist: Die Aussage darf nicht weiter reichen als der Nachweis. Eine nachgewiesene Materialklasse RC-1 belegt beispielsweise keine umfassende Umweltfreundlichkeit oder CO₂-Einsparung eines Recyclingbaustoffs.
Die Konkretisierung muss klar und hervorgehoben auf demselben Medium erfolgen. Ein Link oder QR-Code kann zusätzliche Nachweise erschließen, ersetzt aber nicht die erforderliche Erläuterung des Umweltversprechens.
Klimaaussagen und Zukunftsziele besonders prüfen
Produktbezogene Aussagen über eine neutrale, verringerte oder positive Treibhausgaswirkung, die auf Emissionskompensation beruhen, sind gegenüber Verbrauchern verboten. Zukunftsversprechen benötigen überprüfbare Verpflichtungen und einen realistischen Umsetzungsplan mit messbaren, zeitgebundenen Zielen und den erforderlichen Ressourcen. Der Plan muss regelmäßig unabhängig extern geprüft werden und die Ergebnisse müssen Verbrauchern zugänglich sein.
Unternehmenskommunikation jetzt überprüfen
MIRO empfiehlt deshalb, Internetseiten und weitere Werbung systematisch zu kontrollieren. Dazu gehören Newsletter, Social Media Beiträge, Broschüren, Produktblätter und Verpackungen. Auch Bilder, Logos und Symbole können Umweltversprechen vermitteln. Die neuen Verbote betreffen Verbraucherwerbung, aber auch irreführende Angaben bleiben gegenüber gewerblichen Kunden unzulässig.
Für jede Aussage sollten Unternehmen prüfen, worauf sie sich bezieht und ob diese von aktuellen Nachweisen vollständig abgedeckt werden. Anschließend gilt es, die Aussage beizubehalten, zu konkretisieren oder zu entfernen. Der MIRO-Leitfaden „Umweltaussagen in der Werbung“, Ausgabe 60/2026, bietet dafür praktische Prüfschritte und eine Checkliste.
Quellen und weiterführende Informationen
Europäische Kommission: Green Claims – Vorschlag und Status
Europäisches Parlament: Stand des Gesetzgebungsverfahrens
Europäisches Parlament: Absage der Verhandlungen am 23. Juni 2025
EmpCo-Richtlinie (EU) 2024/825
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb – insbesondere § 2 Absatz 2, § 5 Absatz 3 Nummer 4 und Anhang zu § 3 Absatz 3
MIRO-info, Ausgabe 60/2026: „Umweltaussagen in der Werbung – Was Unternehmen ab dem 27. September 2026 beachten müssen“, Stand: 30. September 2026. Bereitgestellter Praxisleitfaden des Bundesverbands Mineralische Rohstoffe e.V.
