Ostfildern, 04.12.2025 – Betriebe der Natursteinbranche befürchten eine Verdoppelung ihrer Beiträge an die Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie (BG RCI), sollte die neue Veranlagungspraxis unverändert umgesetzt werden. Viele Unternehmen haben mit Einführung des neuen Gefahrtarifs seit 1. Januar 2025 bereits entsprechende Bescheide erhalten und sehen sich mit erheblichen Steigerungen konfrontiert.
Hintergrund ist die neue Zuordnung des gesamten Betriebs in die Gefahrtarifstelle 24 (Gewinnung von Naturstein), sobald überwiegend selbstgewonnenes Material verarbeitet wird. Bisher war eine getrennte Veranlagung üblich: Die Aufbereitung wurde in der deutlich günstigeren Gefahrtarifstelle 27 eingestuft, während lediglich die Gewinnung der höheren Stelle 24 unterlag. Diese Praxis berücksichtigte die unterschiedlichen Risiken und Belastungen der Betriebsteile – etwa bei Unternehmen, in denen der Großteil der Mitarbeiter in der Aufbereitung oder Verwaltung tätig ist. Die neue Systematik ignoriert diese Differenzierung und führt damit zu einer erheblichen Mehrbelastung – häufig eine Verdoppelung der Beiträge.
Der Betriebsteil mit der höheren Gefährdungseinstufung wird maßgeblich für das gesamte Unternehmen
Das Thema treibt viele Unternehmer um, zumal in der aktuell angespannten wirtschaftlichen Situation. Entsprechend groß war das Interesse an dem am 19. November 2025 stattgefundenen Online-Seminar der Steine- und Erdenakademie (stea) des Industrieverbands Steine und Erden Baden-Württemberg e.V. (ISTE). Marijo Kovac, Leiter Tarifpolitik und Arbeitsrecht beim ISTE, erläuterte den rund 60 Teilnehmenden die Grundlagen des Gefahrtarifs und das Vorgehen der Berufsgenossenschaft bei der Einstufung. Außerdem analysierte der Referent die Tarifstelle 24, deren Heterogenität, und zeigte Spielräume sowie mögliche rechtliche Angriffspunkte auf. Die Unternehmen erhielten konkrete Handlungsempfehlungen.
Knackpunkt ist, dass Betriebe, die selbstgewonnenes Material aufbereiten oder weiterverarbeiten, nun insgesamt als Gewinnungsbetrieb eingestuft werden sollen – unabhängig von der wirtschaftlichen Gewichtung der Betriebsteile oder der Mitarbeiterzahlen. Der Betriebsteil mit der höheren Gefährdungseinstufung wird maßgeblich für das gesamte Unternehmen. Aus Sicht des Verbands und der Unternehmen führt das zu einer unverhältnismäßigen, teilweise existenzbedrohenden Belastung.
Die Begründung der Berufsgenossenschaft: Ohne die Gewinnung könnten die übrigen Unternehmensteile nicht existieren. Dieses Prinzip will die BG RCI ab 2025 konsequent auf rund 300 vorwiegend mittelständisch geprägten Natursteinbetriebe im Land anwenden. Andererseits werden Unternehmen, die Material ausschließlich oder überwiegend zukaufen, im günstigeren Gefahrtarif 27 veranlagt.
Der ISTE hält diese pauschale Veranlagung aus mehreren Gründen für nicht haltbar. Mit der Neufassung des Gefahrtarifs soll eine getrennte Veranlagung nur noch möglich sein, wenn die Unternehmensteile vollständig voneinander unabhängig sind. Die starre Anwendung der Gepräge-Rechtsprechung durch die BG RCI ist aus Sicht des Verbands unverhältnismäßig und zwinge Unternehmen möglicherweise dazu, die Gewinnung zu einem Drittunternehmen auszulagern. Das sei absurd, so Kovac.
Was bei den Unternehmen zudem für Verunsicherung sorgt, sind Schreiben der Berufsgenossenschaft, wonach die Betriebe rückwirkend ab 2021 in die teurere Gefahrstufe veranlagt werden können. Die BG RCI verschickt solche Bescheide, erklärt jedoch gleichzeitig, man verzichte auf nachträgliche Forderungen. Das verursacht unnötigen bürokratischen Aufwand, kritisiert der Verband.
Der Verband hat mehrere Maßnahmen gegen die Neueinstufung eingeleitet und will ein rechtliches Gutachten beauftragen.
Betroffenen Mitgliedsunternehmen empfiehlt der Verband, sofort zu handeln: Innerhalb eines Monats muss Widerspruch eingelegt werden. Parallel soll die Aussetzung der Vollziehung und die Stundung beantragt werden. Mitgliedsunternehmen können ihre Bescheide an den ISTE weiterleiten, der sich für das jeweilige Mitglied legitimiert und dann das entsprechende Rechtsmittel einlegt. Der Verband weist darauf hin, dass die Fristen unbedingt einzuhalten sind. Entscheidend sei das Zustellungsdatum des Bescheids.
Die Unternehmerverbände Steine, Erden, Keramik haben dazu ein gemeinsames Positionspapier verfasst. Darin fordern sie unter anderem, dass die gesonderte Veranlagung in Haupt- und Nebenunternehmen weiterhin möglich sein muss und die Selbstgewinnung kein Kriterium des Gefahrtarifs sein darf. Außerdem sei die Geprägerechtsprechung des Bundessozialgerichts „praxisnah auszulegen“: „Ein mit wenigen Mitarbeitern unterhaltener Gewinnungsbetrieb prägt nicht andere Betriebsteile, in denen eine Vielzahl von Mitarbeitenden in der Verarbeitung tätig sind, unabhängig davon, welche Menge des verarbeitenden Materials aus der eigenen Gewinnung stammt.“